29 Ferner greift die Rüge der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht habe die Interessenabwägung zu Unrecht zu ihren Lasten gefällt, nicht durch. Diesbezüglich führt die Antragsgegnerin aus, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass sie, die Antragsgegnerin, in Rahmen ihrer Ermessensentscheidung die besondere gesamtgesellschaftliche Verantwortung hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe mit jüdischen Wurzeln zwingend zu beachten habe. Weiterhin habe das Verwaltungsgericht nicht die beschränkende Wirkung von Ermittlungshandlungen der Antragsgegnerin vor dem Hintergrund laufender Strafverfahren in den Blick genommen. Auch sei es zumutbar, den Antragsteller auf die Hauptsacheentscheidung zu verweisen. Der 75. Studienjahrgang, dem der Antragsteller angehört habe, habe sein Studium bereits beendet. Die Mitstudierenden des Antragstellers seien zu Polizeikommissaren auf Probe ernannt worden. Der Antragsteller müsse daher zwingend in den Folgejahrgang eingegliedert werden. Dies sei beliebig möglich. Im Übrigen wäre eine Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Probe vor dem Hintergrund des streitbefangenen Sachverhalts auch bei Fortgang des Diplomstudiums sowie erfolgreichem Abschluss desselben höchst unwahrscheinlich gewesen. Das in Rede stehende Verhalten des Antragstellers stelle einen eklatanten Verstoß dar, der aufgrund seiner potentiell negativen Außenwirkungen auch bei Abschluss des Studiums wohl einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe entgegengestanden hätte. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass der Widerrufsbeamte in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes von Beginn an zur Verantwortungsübernahme mit Blick auf die spätere Verwendung als Führungskraft im operativen Bereich beschult werde. 30 Diese Ausführungen rechtfertigen keine Interessenabwägung zugunsten der Antragsgegnerin. Auch ohne die besondere gesamtgesellschaftliche Verantwortung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Bevölkerung mit jüdischen Wurzeln ausdrücklich zu würdigen, hat das Verwaltungsgericht diesen Umstand hinreichend berücksichtigt. Insoweit hat es ausgeführt, dass mangels weiterer Vorfälle zu erwarten sei, dass die weitere Verwendung des Antragstellers keine nachteiligen Auswirkungen für den inneren Dienst- und Ausbildungsbetrieb haben werde. In der Sache bedeutet dies, dass davon auszugehen ist, dass der Antragsteller auch gegenüber Angehörigen der vorgenannten Bevölkerungsgruppe seinen Dienst einwandfrei verrichten wird. Diese Prognose ist in Anbetracht dessen, dass der dem Antragsteller gemachte Vorwurf sich auf ein einmaliges Verhalten ohne unmittelbaren Dienstbezug stützt, nicht zu beanstanden. 31 Auch der Umstand, dass der Studienjahrgang, dem der Antragsteller angehörte, sein Studium bereits abgeschlossen hat, rechtfertigt keine abweichende Interessenabwägung. Insbesondere ist ihm nicht deshalb ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache zumutbar. Das Beschwerdevorbringen berücksichtigt nicht hinreichend, dass der Antragsteller ohne die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die streitgegenständliche Entlassungsverfügung seinen Vorbereitungsdienst für einen längeren Zeitraum nicht fortsetzen könnte. Die damit verbundenen beruflichen Nachteile für den Antragsteller haben ein umso größeres Gewicht, als die mit dessen vorübergehender Weiterbeschäftigung für die Antragsgegnerin verbundenen nachteiligen Auswirkungen, insbesondere auf den Dienstbetrieb, gering sind. Zudem ist das Geschehen, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht und von der Antragsgegnerin unbeanstandet hingewiesen hat, nicht öffentlich bekannt geworden. Dass und ob es vom Zufall abhängt, ob der Inhalt von Messenger-Kommunikation Dritten gegenüber bekannt wird, ist insoweit nicht relevant. 32 Ob eine Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Probe unwahrscheinlich ist, hat für die vorliegend in Rede stehende Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf geringeres Gewicht, da es vorliegend zunächst um den Abschluss des Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der Laufbahnprüfung geht. Dies sieht § 2 BPolBG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG im Regelfall ("soll") auch im Falle einer Entlassung eines Widerrufsbeamten vor. Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten, werden von der Antragsgegnerin nicht dargelegt und sind nach gegenwärtiger Sachlage auch nicht ersichtlich. Dementsprechend führt auch der Hinweis der Antragsgegnerin, Widerrufsbeamte wie der Antragsteller würden mit dem Ziel der Übernahme von Führungsaufgaben ausgebildet, nicht zu einer Interessenabwägung zu Gunsten der Antragsgegnerin. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2

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