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Im Rahmen der notwendigen weiteren Aufklärung des Verhaltens des Antragstellers nach Erhalt und Kenntnisnahme
des Videos werde namentlich zu ermitteln sein, ob er sich - wie vorgetragen - glaubhaft von dem Inhalt des Videos
distanziert habe. In diesem Zusammenhang werde zum einen zu berücksichtigen sein, dass der WhatsApp-Chat
zwischen dem Antragsteller und Herrn T. keine zustimmenden Äußerungen des Antragstellers enthalte. Zum anderen
sei eine zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn T. geboten, um zu ermitteln, ob die - von diesem soweit ersichtlich
schriftlich bereits bestätigte - Behauptung des Antragstellers zutreffe, er habe sich diesem gegenüber vom Inhalt des
Videos distanziert. Allein der Umstand, dass Herr T. kein unbeteiligter Zeuge des vorgetragenen Vier-Augen-Gesprächs
gewesen sei und ein solcher unbeteiligter Zeuge nicht zur Verfügung stehe, gebe keinen berechtigten Anlass, von
vorneherein auf eine Befragung des Herrn T. zu verzichten. Insbesondere könne nicht unbesehen davon ausgegangen
werden, dass dessen Aussage wegen seiner Beteiligung an dem in Rede stehenden Vorgang nicht verwertbar wäre.
Eine solche Annahme stelle eine unzulässige Vorwegnahme einer Beweiswürdigung dar. Überdies habe der
Antragsteller vorgetragen, nicht nur Herrn T. sondern auch weiteren Kollegen gegenüber seine Abscheu und sein
Unverständnis über das Video kundgetan zu haben. Zwar sei dieser Vortrag mangels Benennung dieser Kollegen
bislang unsubstantiiert. Es erscheine jedoch angezeigt, den Antragsteller zu einer entsprechenden Mitwirkung
anzuhalten, um seiner Behauptung nachzugehen. Zudem liegt es nahe zu prüfen, ob im Rahmen des gegen Herrn T.
bei der Staatsanwaltschaft L. geführten Ermittlungsverfahrens dessen Einlassungen oder die des Antragstellers oder
gegebenenfalls weiterer Zeugen Umstände offenbarten, die den Anschein einer Identifikation des Antragstellers mit
rechtsstaatsfeindlichem Gedankengut, dessen Billigung oder auch nur einer geistigen Nähe hierzu in einer Weise
verstärkten, dass Zweifel an seiner charakterlichen Eignung begründet seien, oder ob die betreffenden Einlassungen
solche Anhaltspunkte nicht enthielten oder gar in eine gegenteilige Richtung wiesen.
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Da hiernach auf der Grundlage des bisher bekannten Sachverhalts weder von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit
noch von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides vom 29. Juni 2021 ausgegangen werden
könne, bedürfe es einer von den Erfolgsaussichten des hiergegen erhobenen Widerspruchs unabhängigen
Interessenabwägung. Diese gehe zugunsten des Antragstellers aus, weil die Folgen, denen er durch die Anordnung der
sofortigen Vollziehung seiner Entlassung ausgesetzt sei, im Falle des Erfolges in der Hauptsache schwerer wögen als
die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, die sich bei einem Erfolg des vorliegenden Antrages und einem
nachfolgenden Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ergäben.
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In Bezug auf das öffentliche Interesse falle ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin es dem Antragsteller bei einem Erfolg
des Eilantrages ermöglichen müsse, seinen Vorbereitungsdienst fortzusetzen und - abhängig von der Dauer des
Hauptsacheverfahrens - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Laufbahnprüfung abzulegen. Zudem
werde sie den Antragsteller wieder alimentieren und hinnehmen müssen, einen Polizeikommissaranwärter weiter
auszubilden und dienstlich zu verwenden, dessen (charakterliche) Eignung für den Polizeivollzugsdienst nach ihrer
derzeitigen Einschätzung zweifelhaft sei.
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Hinsichtlich des privaten Interesses des Antragstellers sei von Belang, dass er sich zum Zeitpunkt seiner Entlassung im
dritten (letzten) Jahr seines Vorbereitungsdienstes befunden habe und sein Interesse an dessen Abschluss durch
Ablegung der Laufbahnprüfung schon im Hinblick auf § 2 BPolBG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG so lange von
besonderem Gewicht sei, wie nicht abschließend geklärt sei, ob seine Entlassung rechtfertigende Zweifel an seiner
(charakterlichen) Eignung für den Polizeivollzugsdienst begründet seien oder nicht. Zugunsten des Antragstellers seiauch in Ansehung von Art. 12 Abs. 1 GG - ferner zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit einer zeitnahen Fortsetzung
seiner Ausbildung von wesentlicher Bedeutung sei. Verwehrte man dem Antragsteller für die Dauer des Widerspruchsund eines möglicherweise anschließenden Klageverfahrens eine Weiterführung seiner Ausbildung und die Ablegung
der Laufbahnprüfung, hätte dies voraussichtlich nicht unbeträchtliche Verluste der bisher erworbenen Kenntnisse und
des erlernten Wissens zur Folge. Deren Wiedererlangung nach einem Erfolg in der Hauptsache bedeute neben der
dann fortzusetzenden Ausbildung eine zusätzliche Belastung, die sich nachteilig auf den gesamten Ausbildungserfolg
des Antragstellers und seine berufliche Perspektive auswirken könne.
Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen falle zugunsten des Antragstellers aus, weil das von einem Erfolg des