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Nach bisherigem Kenntnisstand stehe lediglich fest, dass der Antragsteller Herrn T. im Rahmen des zu diesem
bestehenden WhatsApp-Kontakts am 23. März 2019 um Übersendung des Videos "Abfahrt" gebeten und dieses
empfangen habe. Unklar sei, durch welche tatsächlichen Umstände der Antragsteller veranlasst worden sei, um
Übermittlung des Videos zu bitten. Allein "durch das aktive Nachfragen und den damit verbundenen Austausch von
Bildern bzw. einem Video mit fremdenfeindlichem Hintergrund und Darstellung verfassungswidriger Organisationen"
habe der Antragsteller entgegen der im angegriffenen Bescheid (Seite 4) vertretenen Ansicht nicht gegen seine
Treuepflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen. Der gegenteiligen Einschätzung der Antragsgegnerin liege die
unzutreffende Annahme zugrunde, der Antragsteller habe im Zeitpunkt der Anforderung des Videos dessen Inhalt
gekannt. Dies könne indessen - wie der Senat in seinem Beschluss vom 9. August 2021 - 1 B 915/21 -, juris, Rn. 21,
ausgeführt habe - nicht angenommen werden.
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Ob die Antragsgegnerin sich innerhalb ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraums halte, wenn sie darauf abhebe,
dass bereits das bewusste Anfordern eines "problematischen Videos" bzw. eines "als Verfassungsproblem erkannte(n)
Videos" ein pflichtwidriges Verhalten auch dann darstelle, wenn der betreffende Beamte kein Gegner der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung sei, und die Antragsgegnerin bereits darin einen hinreichenden Anlass erblicke,
berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers zu hegen, erscheine ebenfalls zweifelhaft. Die
Anforderung des dem Antragsteller nach seinem genauen Inhalt unbekannten, aber von ihm als problematisch
erkannten Videos sei nach summarischer Bewertung für sich genommen nicht geeignet, den dienstpflichtwidrigen
Anschein zu erzeugen, sich mit dem Nationalsozialismus zu identifizieren oder auch nur mit ihm zu sympathisieren.
Vielmehr erscheine es für die Beurteilung der Berechtigung bzw. Begründetheit solcher Zweifel unerlässlich, das
Verhalten des Antragstellers in den Blick zu nehmen, das er nach Kenntnisnahme vom Inhalt des ihm zugänglich
gemachten Videos gezeigt habe. Dieses Verhalten vermöge Aufschluss darüber zu geben, ob die durch die Anforderung
des Videos ausgelösten anfänglichen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers (die qualitativ in etwa
mit einem ergebnisoffenen "Anfangsverdacht" vergleichbar seien) sich als begründet erwiesen oder nicht. Zwar stehe
nach dem Verhalten des Antragstellers die Möglichkeit im Raum, dass er sich mit rechtsstaatsfeindlichem Gedankengut
identifiziere oder hierfür Sympathie aufbringe, solches billige oder eine mangelnde innere Bereitschaft aufweise,
jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Die Beurteilung, ob ein solcher als möglich im
Raum stehender Befund tatsächlich vorliege oder nicht und ob - davon abhängig - die Wertung begründeter bzw.
berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers erfolgen könne oder nicht, erfordere eine breitere
tatsächliche Grundlage als die des in Rede stehenden singulären Vorgangs des Anforderns und der
Inaugenscheinnahme des besagten Videos. In dieser Hinsicht habe die Antragsgegnerin bisher keine tatsächlichen
Ermittlungen angestellt oder Feststellungen getroffen.
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Selbst unterstellt, für die Annahme begründeter Zweifel an der charakterlichen Eignung genügte es, dass durch die
Anforderung des besagten Videos der Anschein erzeugt worden sei, der Antragsteller hege Interesse an oder gar
Sympathie für Gedankengut, das mit den Grundsätzen des freiheitlichdemokratisch verfassten Rechtsstaats nicht
vereinbar sei, änderte dies nichts daran, dass dieser "Anschein" qualitativ einem "Anfangsverdacht" entspräche, der auf
einer (noch) nicht hinreichend belastbaren Tatsachengrundlage beruhte. In diesem Zusammenhang sei darauf
hinzuweisen, dass der dem vorliegenden Fall zugrunde liegende Sachverhalt nicht annähernd mit demjenigen
vergleichbar sei, der dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2021 - 6 CS 21.111 zugrunde liege, welchen die Antragsgegnerin zur Stützung ihrer Ansicht zitiere.
Im Rahmen der notwendigen weiteren Aufklärung des Verhaltens des Antragstellers nach Erhalt und Kenntnisnahme