OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2021 - 1 B
1637/21
Fundstelle
openJur 2021, 44116
Verfahrensgang
vorher: Az. 15 L
1549/21
Rkr: AmtlSlg:
Tenor
1
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.
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Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung
der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den
Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin
vom 29. Juni 2021 wiederherzustellen.
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Zur Begründung der stattgebenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die
Entlassungsverfügung vom 29. Juni 2021 könne auf der Grundlage des bisher bekannten Sachverhalts nicht als
offensichtlich rechtswidrig oder als offensichtlich rechtmäßig angesehen werden. Die Antragsgegnerin habe ihre
Entscheidung, den Antragsteller zu entlassen, darauf gestützt, dass dieser von seinem früheren Kollegen T. das Video
"Abfahrt" angefordert und übermittelt erhalten und hierdurch angesichts des Inhalts dieses Videos begründete Zweifel
an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst hervorgerufen habe. Weitere Ermittlungen, die indessen
zur Herstellung einer vollständigen und belastbaren Tatsachengrundlage für diese Wertung geboten seien, habe die
Antragsgegnerin nicht angestellt. Das Ergebnis solcher Ermittlungen, die im Rahmen des anhängigen
Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden könnten, sei nicht absehbar.
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Die Antragsgegnerin stütze ihre erheblichen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für die Laufbahn
eines Polizeivollzugsbeamten auf das von ihm gezeigte "Verhalten in der Zeit vom 24. Oktober 2018 bis zum 14.
September 2020". Diese Feststellung sei allerdings nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ersichtlich unzutreffend,
da sich das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten auf den Austausch von Chat-Nachrichten am 23. März 2019
zwischen 23:45 Uhr und 23:47 Uhr beschränke. Insbesondere habe die Antragsgegnerin nicht ermittelt und festgestellt,
dass der Antragsteller das erhaltene Video weiterverbreitet oder auch nur auf seinem Mobiltelefon oder anderenorts
zum Zwecke einer weiteren Verwendung gespeichert (gehalten) habe. Sie habe auch nicht vorgetragen, dass der
Antragsteller ansonsten während des von ihr bezeichneten Zeitraums im Kreis seiner Kollegen, bei Vorgesetzten oder
Ausbildern durch Äußerungen, Gesten oder sonstige Verhaltensweisen aufgefallen wäre, die den Anschein eines
Sympathisierens oder gar einer Identifikation mit den Zielen des Nationalsozialismus erweckt haben könnten und die es
deshalb als zweifelhaft erscheinen ließen, dass der Antragsteller die Gewähr für ein jederzeitiges und
uneingeschränktes Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung biete.
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Es spreche Überwiegendes dafür anzunehmen, dass das Anfordern, Empfangen und Ansehen des Videos als bisher
allein bekanntes einmaliges Verhalten des Antragstellers (noch) keine ausreichende tragfähige Grundlage für Zweifel an
dessen charakterlicher Eignung biete. Entsprechend der im Senatsbeschluss vom 9. August 2021 - 1 B 915/21 -, juris,
betreffend das gegen den Antragsteller verhängte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte könne dem Video eine
eindeutige Aussage im Sinne einer Verherrlichung der nationalsozialistischen Herrschaft oder einer Verächtlichmachung
der Opfer des Holocaust nicht beigemessen werden. Zu Unrecht meine die Antragsgegnerin, es sei nicht entscheidend,
ob dieses Video eine eindeutige Verherrlichung der NS-Zeit beinhalte oder ob es sich als bewusst ambivalent
dargestellte Propaganda klassifizieren lasse. Denn die Einordnung des Gehaltes des Videos im letztgenannten Sinne
stelle für sich genommen keine hinreichend tragfähige Grundlage für die Einschätzung dazu dar, ob berechtigte Zweifel
an der charakterlichen Eignung des Antragstellers vorlägen oder nicht. Eine solche Einschätzung erfordere vielmehr
eine berücksichtigende Einbeziehung der Umstände, unter denen der Antragsteller in den Besitz des Videos gelangt sei,
und seines Verhaltens, nachdem er Kenntnis von dessen Inhalt erlangt habe.
Nach bisherigem Kenntnisstand stehe lediglich fest, dass der Antragsteller Herrn T. im Rahmen des zu diesem