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Ferner greift die Rüge der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht habe die Interessenabwägung zu Unrecht zu ihren
Lasten gefällt, nicht durch. Diesbezüglich führt die Antragsgegnerin aus, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet,
dass sie, die Antragsgegnerin, in Rahmen ihrer Ermessensentscheidung die besondere gesamtgesellschaftliche
Verantwortung hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe mit jüdischen Wurzeln zwingend zu beachten habe. Weiterhin habe
das Verwaltungsgericht nicht die beschränkende Wirkung von Ermittlungshandlungen der Antragsgegnerin vor dem
Hintergrund laufender Strafverfahren in den Blick genommen. Auch sei es zumutbar, den Antragsteller auf die
Hauptsacheentscheidung zu verweisen. Der 75. Studienjahrgang, dem der Antragsteller angehört habe, habe sein
Studium bereits beendet. Die Mitstudierenden des Antragstellers seien zu Polizeikommissaren auf Probe ernannt
worden. Der Antragsteller müsse daher zwingend in den Folgejahrgang eingegliedert werden. Dies sei beliebig möglich.
Im Übrigen wäre eine Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Probe vor dem Hintergrund des streitbefangenen
Sachverhalts auch bei Fortgang des Diplomstudiums sowie erfolgreichem Abschluss desselben höchst
unwahrscheinlich gewesen. Das in Rede stehende Verhalten des Antragstellers stelle einen eklatanten Verstoß dar, der
aufgrund seiner potentiell negativen Außenwirkungen auch bei Abschluss des Studiums wohl einer Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe entgegengestanden hätte. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass der
Widerrufsbeamte in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes von Beginn an zur Verantwortungsübernahme
mit Blick auf die spätere Verwendung als Führungskraft im operativen Bereich beschult werde.
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Diese Ausführungen rechtfertigen keine Interessenabwägung zugunsten der Antragsgegnerin. Auch ohne die
besondere gesamtgesellschaftliche Verantwortung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Bevölkerung mit jüdischen
Wurzeln ausdrücklich zu würdigen, hat das Verwaltungsgericht diesen Umstand hinreichend berücksichtigt. Insoweit hat
es ausgeführt, dass mangels weiterer Vorfälle zu erwarten sei, dass die weitere Verwendung des Antragstellers keine
nachteiligen Auswirkungen für den inneren Dienst- und Ausbildungsbetrieb haben werde. In der Sache bedeutet dies,
dass
davon
auszugehen
ist,
dass
der
Antragsteller
auch
gegenüber
Angehörigen
der
vorgenannten
Bevölkerungsgruppe seinen Dienst einwandfrei verrichten wird. Diese Prognose ist in Anbetracht dessen, dass der dem
Antragsteller gemachte Vorwurf sich auf ein einmaliges Verhalten ohne unmittelbaren Dienstbezug stützt, nicht zu
beanstanden.
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Auch der Umstand, dass der Studienjahrgang, dem der Antragsteller angehörte, sein Studium bereits abgeschlossen
hat, rechtfertigt keine abweichende Interessenabwägung. Insbesondere ist ihm nicht deshalb ein Abwarten einer
Entscheidung in der Hauptsache zumutbar. Das Beschwerdevorbringen berücksichtigt nicht hinreichend, dass der
Antragsteller
ohne
die
Wiederherstellung
der
aufschiebenden
Wirkung
seines
Widerspruchs
gegen
die
streitgegenständliche Entlassungsverfügung seinen Vorbereitungsdienst für einen längeren Zeitraum nicht fortsetzen
könnte. Die damit verbundenen beruflichen Nachteile für den Antragsteller haben ein umso größeres Gewicht, als die
mit dessen vorübergehender Weiterbeschäftigung für die Antragsgegnerin verbundenen nachteiligen Auswirkungen,
insbesondere auf den Dienstbetrieb, gering sind. Zudem ist das Geschehen, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht
und von der Antragsgegnerin unbeanstandet hingewiesen hat, nicht öffentlich bekannt geworden. Dass und ob es vom
Zufall abhängt, ob der Inhalt von Messenger-Kommunikation Dritten gegenüber bekannt wird, ist insoweit nicht relevant.
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Ob eine Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Probe unwahrscheinlich ist, hat für die vorliegend in Rede
stehende Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf geringeres Gewicht, da es vorliegend zunächst um den
Abschluss des Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der Laufbahnprüfung geht. Dies sieht § 2 BPolBG i. V. m. § 37
Abs. 2 Satz 1 BBG im Regelfall ("soll") auch im Falle einer Entlassung eines Widerrufsbeamten vor. Gründe, die ein
Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten, werden von der Antragsgegnerin nicht dargelegt und sind nach
gegenwärtiger Sachlage auch nicht ersichtlich. Dementsprechend führt auch der Hinweis der Antragsgegnerin,
Widerrufsbeamte wie der Antragsteller würden mit dem Ziel der Übernahme von Führungsaufgaben ausgebildet, nicht
zu einer Interessenabwägung zu Gunsten der Antragsgegnerin.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2