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Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen falle zugunsten des Antragstellers aus, weil das von einem Erfolg des
Antrags betroffene öffentliche Interesse nicht in verhältnismäßig vergleichbarer Weise beeinträchtigt sei, wie das private
Interesse des Antragstellers bei einer Ablehnung des Aussetzungsantrags. Insbesondere sei vor dem Hintergrund, dass
über das Verhalten des Antragstellers seit der Anforderung des in Rede stehenden Videos keine Umstände aktenkundig
geworden seien, die auf eine Bestätigung der von der Antragsgegnerin gehegten Zweifel an seiner charakterlichen
Eignung hindeuteten, die Erwartung gerechtfertigt, dass eine weitere Verwendung des Antragstellers keine nachteiligen
Auswirkungen für den inneren Dienst- und Ausbildungsbetrieb sowie die Erfüllung der Aufgaben des
Polizeivollzugsdienstes zur Folge haben werde. Vielmehr sei zu erwarten, dass, der Antragsteller in der verbleibenden
Anwärterzeit ein pflichtgemäßes, insbesondere ein seiner Treue- und Folgepflicht entsprechendes dienstliches und
außerdienstliches Verhalten zeigen werde. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Achtung und das Vertrauen der
Allgemeinheit in den Polizeivollzugsdienst durch eine weitere Verwendung des Antragstellers beeinträchtigt werden
würden. Das der angegriffenen Entlassung zugrunde liegende Geschehen sei nicht öffentlich bekannt geworden. Zudem
sei die Dauer des Dienstverhältnisses des Antragstellers vorerst gemäß § 2 BPolBG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG auf
den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bestehens oder endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung beschränkt. Über
eine nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung mögliche Einstellung des Antragstellers als Beamter auf Probe müsse zu
gegebener Zeit gesondert entschieden werden.
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Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin zieht diese Argumentation nicht durchgreifend in Zweifel.
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Dies gilt zunächst soweit die Antragsgegnerin die Annahme des Verwaltungsgerichts rügt, die Entlassungsverfügung
vom 29. Juni 2021 sei weder offensichtlich rechtswidrig noch offensichtlich rechtmäßig, da die Einschätzung betreffend
die charakterliche Eignung des Antragstellers nicht auf hinreichend gesicherten tatsächlichen Feststellungen beruhe.
Sie, die Antragsgegnerin, habe Erkenntnisse aus einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren, hier dem
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft L. , beigezogen. Dieses Ermittlungsverfahren sei
bislang nicht zum Abschluss gebracht worden. Ihre Einschätzung zur charakterlichen Eignung des Antragstellers beruhe
daher nicht bloß auf einem "Anfangsverdacht". Weitere Ermittlungshandlungen seien vielmehr untunlich gewesen. Es
sei gerade nicht unwahrscheinlich, dass eine Befragung des Herrn T. im Rahmen des Entlassungsverfahrens des
Antragstellers den Ermittlungserfolg des Strafverfahrens beeinträchtigt hätte. Im Übrigen sei gegen diesen wegen der
bis dato gewonnenen Erkenntnisse ebenfalls ein Entlassungsverfahren eingeleitet worden, sodass eine dienstliche
Stellungnahme des Herrn T. wegen des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit höchst unwahrscheinlich gewesen
wäre.
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Mit diesen Ausführungen benennt die Antragsgegnerin hingegen keine neu festgestellten Tatsachen, die ihre Zweifel an
der charakterlichen Eignung des Antragstellers untermauern könnten. Vielmehr beschränkt sich der Vortrag der
Antragsgegnerin auf die Rechtfertigung, warum keine weiteren Ermittlungen durchgeführt worden sind. Aber auch
unabhängig hiervon überzeugen diese Ausführungen nicht. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass schon eine
Befragung des Herrn T. "untunlich" sein soll. Es ist auch keineswegs ausgeschlossen, dass Herr T. im Rahmen einer
solchen Befragung Auskunft zum weiteren Verhalten des Antragstellers geben würde, da dieses das Herrn T.
vorgeworfene Verhalten lediglich im Randbereich tangiert.
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Das feststehende Verhalten des Antragstellers beschränkt sich daher weiterhin darauf, dass er das Video "Abfahrt" über
einen WhatsApp Chat von seinem damaligen Kollegen T. zu einem Zeitpunkt angefordert hat, zu dem der Antragsteller
dessen genauen Inhalt nicht kannte. Nachdem er das Video angeschaut hatte, äußerte er sich über WhatsApp nicht zu
dem Video und meldete Herrn T. auch nicht seinen Vorgesetzten. Dies erlaubt wie bereits im Senatsbeschluss vom 9.
August 2021 - 1 B 915/21 -, juris, ausgeführt nicht den Schluss auf eine verfassungsfeindliche Einstellung des
Antragstellers oder dessen mangelnde charakterliche Eignung. An dieser Einschätzung ist auch in Anbetracht des
Beschwerdevorbringens festzuhalten.
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Einen solchen Schluss erlauben auch nicht die Gesamtumstände, auf die sich die Antragsgegnerin in ihrer
Beschwerdeschrift beruft. Hierzu führt sie aus, der Antragsteller habe keine plausible Erklärung darüber beizubringen
vermocht, warum er unbedingt in den Besitz des Videos habe kommen wollen. Bis zuletzt habe er vorgetragen, die
gelehrten Studieninhalte hätten ein gesteigertes historisches Interesse in ihm aufkommen lassen und seine Motivation
zur Beschaffung des Videos befördert. Dieser Vortrag vertiefe ihre Eignungszweifel. Denn der Antragsteller habe das
Video zu fortgeschrittener Stunde eines Samstags angefordert und regelrecht auf dessen Übersendung beharrt. Dass
der Antragsteller sich im Nachgang des Erhalts und der Sichtung des Videos bewusst von dessen Inhalten im
persönlichen Gespräch mit Herrn T. distanziert haben wolle, habe der Antragsteller erst zu einem wesentlich späteren
Zeitpunkt vorgetragen und sei insofern von der Motivation des historischen Interesses erheblich abgewichen.
Dies überzeugt nicht. Es erschließt sich schon im Ansatz nicht, welche Bedeutung der Zeitpunkt oder die Tageszeit der