13 Im Rahmen der notwendigen weiteren Aufklärung des Verhaltens des Antragstellers nach Erhalt und Kenntnisnahme des Videos werde namentlich zu ermitteln sein, ob er sich - wie vorgetragen - glaubhaft von dem Inhalt des Videos distanziert habe. In diesem Zusammenhang werde zum einen zu berücksichtigen sein, dass der WhatsApp-Chat zwischen dem Antragsteller und Herrn T. keine zustimmenden Äußerungen des Antragstellers enthalte. Zum anderen sei eine zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn T. geboten, um zu ermitteln, ob die - von diesem soweit ersichtlich schriftlich bereits bestätigte - Behauptung des Antragstellers zutreffe, er habe sich diesem gegenüber vom Inhalt des Videos distanziert. Allein der Umstand, dass Herr T. kein unbeteiligter Zeuge des vorgetragenen Vier-Augen-Gesprächs gewesen sei und ein solcher unbeteiligter Zeuge nicht zur Verfügung stehe, gebe keinen berechtigten Anlass, von vorneherein auf eine Befragung des Herrn T. zu verzichten. Insbesondere könne nicht unbesehen davon ausgegangen werden, dass dessen Aussage wegen seiner Beteiligung an dem in Rede stehenden Vorgang nicht verwertbar wäre. Eine solche Annahme stelle eine unzulässige Vorwegnahme einer Beweiswürdigung dar. Überdies habe der Antragsteller vorgetragen, nicht nur Herrn T. sondern auch weiteren Kollegen gegenüber seine Abscheu und sein Unverständnis über das Video kundgetan zu haben. Zwar sei dieser Vortrag mangels Benennung dieser Kollegen bislang unsubstantiiert. Es erscheine jedoch angezeigt, den Antragsteller zu einer entsprechenden Mitwirkung anzuhalten, um seiner Behauptung nachzugehen. Zudem liegt es nahe zu prüfen, ob im Rahmen des gegen Herrn T. bei der Staatsanwaltschaft L. geführten Ermittlungsverfahrens dessen Einlassungen oder die des Antragstellers oder gegebenenfalls weiterer Zeugen Umstände offenbarten, die den Anschein einer Identifikation des Antragstellers mit rechtsstaatsfeindlichem Gedankengut, dessen Billigung oder auch nur einer geistigen Nähe hierzu in einer Weise verstärkten, dass Zweifel an seiner charakterlichen Eignung begründet seien, oder ob die betreffenden Einlassungen solche Anhaltspunkte nicht enthielten oder gar in eine gegenteilige Richtung wiesen. 14 Da hiernach auf der Grundlage des bisher bekannten Sachverhalts weder von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit noch von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides vom 29. Juni 2021 ausgegangen werden könne, bedürfe es einer von den Erfolgsaussichten des hiergegen erhobenen Widerspruchs unabhängigen Interessenabwägung. Diese gehe zugunsten des Antragstellers aus, weil die Folgen, denen er durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Entlassung ausgesetzt sei, im Falle des Erfolges in der Hauptsache schwerer wögen als die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, die sich bei einem Erfolg des vorliegenden Antrages und einem nachfolgenden Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ergäben. 15 In Bezug auf das öffentliche Interesse falle ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin es dem Antragsteller bei einem Erfolg des Eilantrages ermöglichen müsse, seinen Vorbereitungsdienst fortzusetzen und - abhängig von der Dauer des Hauptsacheverfahrens - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Laufbahnprüfung abzulegen. Zudem werde sie den Antragsteller wieder alimentieren und hinnehmen müssen, einen Polizeikommissaranwärter weiter auszubilden und dienstlich zu verwenden, dessen (charakterliche) Eignung für den Polizeivollzugsdienst nach ihrer derzeitigen Einschätzung zweifelhaft sei. 16 Hinsichtlich des privaten Interesses des Antragstellers sei von Belang, dass er sich zum Zeitpunkt seiner Entlassung im dritten (letzten) Jahr seines Vorbereitungsdienstes befunden habe und sein Interesse an dessen Abschluss durch Ablegung der Laufbahnprüfung schon im Hinblick auf § 2 BPolBG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG so lange von besonderem Gewicht sei, wie nicht abschließend geklärt sei, ob seine Entlassung rechtfertigende Zweifel an seiner (charakterlichen) Eignung für den Polizeivollzugsdienst begründet seien oder nicht. Zugunsten des Antragstellers seiauch in Ansehung von Art. 12 Abs. 1 GG - ferner zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit einer zeitnahen Fortsetzung seiner Ausbildung von wesentlicher Bedeutung sei. Verwehrte man dem Antragsteller für die Dauer des Widerspruchsund eines möglicherweise anschließenden Klageverfahrens eine Weiterführung seiner Ausbildung und die Ablegung der Laufbahnprüfung, hätte dies voraussichtlich nicht unbeträchtliche Verluste der bisher erworbenen Kenntnisse und des erlernten Wissens zur Folge. Deren Wiedererlangung nach einem Erfolg in der Hauptsache bedeute neben der dann fortzusetzenden Ausbildung eine zusätzliche Belastung, die sich nachteilig auf den gesamten Ausbildungserfolg des Antragstellers und seine berufliche Perspektive auswirken könne. Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen falle zugunsten des Antragstellers aus, weil das von einem Erfolg des

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