- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Die Revision wendet sich gegen diese Feststellungen mit der Rüge, das Berufungsgericht habe nicht die nach §176 BEG erforderlichen Ermittlungen angestellt. Wie die in RzW 58, 2521 veröffentlichte, vom Kläger bereits im Berufungsrechtszuge angezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg ergebe, seien die deutschen Staatsangehörigen in England und Frankreich gewarnt worden. Zum Beweise hierfür hatte sich der Kläger auch auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes bezogen. Dieses Vorbringen war, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, ein rechtserheblicher Beweisantritt, der nicht mit allgemeinen Erwägungen über die von Hitler in seiner Politik mit England verfolgten Absichten zurückgewiesen werden konnte. Eine Zurückweisung wäre nur möglich gewesen, wenn festzustellen war, daß der Kläger, auch wenn er gewarnt worden wäre, England nicht verlassen hätte, weil es dann an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung der Warnung und dem Freiheitsschaden des Klägers gefehlt hätte. (vgl. die o.a. Entscheidung LM Nr. 27 zu §1 BEG 1956). Aus diesem Grunde muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 22.4.1960 – IV ZR 302/59, BeckRS 1960, 31382537 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31382537 3 von 3 3/27/2022

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