zurückkehren können. Sie habe auch eine zeitweilige Aufenthaltsgenehmigung erhalten, die sie freilich nicht vor einer Deportation nach Transnistrien geschützt habe. Ihre ständige Angst und Sorge vor einer Deportation habe ihr Leben nicht haftähnlich gemacht. Unglaubhaft sei ihr Vorbringen, daß sie nach ihrer Entlassung aus dem Ghetto in der Umgebung von Czernowitz unbezahlte Zwangsarbeit in der Landwirtschaft habe verrichten müssen. Damit hat das Berufungsgericht unter Würdigung der festgestellten allgemeinen und der im besonderen die Klägerin betreffenden Verhältnisse unangreifbar verneint, daß die Klägerin in der Zeit, in der sie sich nicht im Ghetto befand, ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen führen mußte. 3. Die Revision weist auf die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Feststellung hin, daß die Klägerin sich nach der Auflösung des Ghettos vor einer Deportation fürchtete und deshalb in ständiger Angst und Sorge lebte. Sie meint, daß der Gesundheitsschaden entschädigt werden müsse, soweit er die Auswirkung dieser ständigen Furcht und Sorge sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat allerdings ausgesprochen, daß Anspruch auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens auch ein Verfolgter hat, der aus Furcht vor einer drohenden Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat im Sinne des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG zur Flucht bestimmt wurde und dadurch einen Gesundheitsschaden erlitten hat (BGH RzW 1970, 542 Nr. 9). Es liegt nahe, aus dieser Rechtsprechung die Folgerung zu ziehen, daß dann auch die Gesundheitsschäden entschädigt werden müßten, die allein durch die Furcht vor einer solchen Freiheitsentziehung verursacht worden sind (so LG Frankenthal RzW 1971, 442 Nr. 4). Der Senat hält aber nicht mehr daran fest, daß für Gesundheitsschäden Entschädigung zu leisten ist, die durch die Flucht vor einer ausländischen Freiheitsentziehung hervorgerufen worden sind. Die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG setzt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung voraus, daß es zu einer Freiheitsentziehung im Sinne des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG gekommen ist. Über die der Zulässigkeit des Angleichungsantrags nach Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG gezogenen Grenzen hinaus begründen Gesundheitsschäden, die durch eine Freiheitsentziehung im Sinne des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG verursacht worden sind, den Anspruch nach den §§28 ff BEG auch dann, wenn sie erst später als acht Monate nach der Freiheitsentziehung aufgetreten sind. Die Gleichstellung der ausländischen Freiheitsentziehung mit der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme im Sinne des §2 BEG auch in anderen Beziehungen würde jedoch Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG widersprechen. Die deutsch veranlaßte ausländische Freiheitsentziehung ist keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme (§2 BEG). Sie begründet nur kraft der Sonderbestimmung des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG einen Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden und nach dem in Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers auch Ansprüche auf Entschädigung für durch sie verursachte Lebens- und Gesundheitsschäden (BGH RzW 1971, 208 Nr. 5). Deswegen gelten die zu §2 BEG entwickelten Grundsätze für die Entschädigung von Schäden, die durch Ausweichen vor drohenden Gewaltmaßnahmen entstanden sind, hier nicht. Ihre sinngemäße Anwendung würde den §2 BEG in einer Weise aushöhlen, die weder mit dem Wortlaut des Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEGSchlußG und des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG noch mit dem Ausnahmecharakter dieser Vorschriften zu vereinbaren ist. Sie würde überdies zu Ungleichheiten in der entschädigungsrechtlichen Behandlung vergleichbarer Verfolgungsschicksale führen, die sachlich nicht zu rechtfertigen und für die Betroffenen unverständlich wären. Das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Antragsteller durch die Furcht vor deutsch veranlaßter Freiheitsentziehung oder durch die Furcht http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374843 4 von 5 3/5/2023

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