vor anderen Maßnahmen des ausländischen Staates krank geworden oder zu für ihn schädlichen Handlungen gebracht worden ist. Eine solche Abgrenzung wäre weder einleuchtend noch praktisch durchführbar. Sie würde letzten Endes von nicht mehr feststellbaren Befürchtungen und Beweggründen der Geschädigten abhängen. Unterscheidungen nach mehr oder weniger zufälligen Besonderheiten in den Antrags- und Klagebegründungen könnten auch durch verständnisvolle Würdigung des Vorbringens und der allgemeinen Verhältnisse in den deutsch beeinflußten Staaten nicht immer vermieden werden. Aber selbst wenn dies gelingt, läßt sich nach dreißig Jahren die Ursächlichkeit der Furcht vor deutsch veranlaßter Freiheitsentziehung kaum noch von der Ursächlichkeit anderer Drangsalierungen, für deren Folgen keine Entschädigung zu leisten ist, trennen. Das Ergebnis wären Zufallsentscheidungen und die Aufgabe des §2 BEG in einem Umfang, den das Gesetz nicht vorsieht. Deswegen müssen die durch die §§1, 2 BEG und Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG gezogenen Grenzen der Entschädigungspflicht eingehalten werden. Gesundheitsschäden, die nicht auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§2 BEG) zurückzuführen sind, sind nur dann zu entschädigen, wenn sie durch eine von einen ausländischen Staat auf deutsche Veranlassung durchgeführte Freiheitsentziehung verursacht worden sind. Fehl geht der Hinweis der Revision darauf, daß ein Verfolgter, der durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nach Rußland vertrieben wurde, wegen der in Auswirkung dieser Vertreibung erlittenen Gesundheitsschäden anspruchsberechtigt sein kann. Dort werden adäquate Folgen einer unmittelbar gegen die betroffene Person gerichteten oder ihr drohenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme im Sinne des §2 BEG entschädigt. 4. Nach alledem hat das Berufungsgericht unangreifbar darauf abgestellt, ob bei der Klägerin infolge der sechs Wochen dauernden Ghettohaft im Oktober und November 1941 Gesundheitsschäden aufgetreten sind oder sich verschlimmert haben. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die von der Klägerin geltend gemachten Krankheitserscheinungen mit Wahrscheinlichkeit nicht auf die verhältnismäßig kurze Ghettohaft in Czernowitz zurückzuführen seien. Es hat auch nicht festgestellt, daß bei der Klägerin während der Ghettohaft oder innerhalb von acht Monaten nach deren Beendigung Leiden aufgetreten seien. Aus dem angefochtenen Urteil geht ferner nicht hervor, daß später vorübergehend auf die Ghettohaft zurückgehende oder durch sie verschlimmerte Leiden bestanden hätten. Diese Entscheidung fällt in den Verantwortungsbereich des Richters der Tatsacheninstanz. Die Revision hat insoweit keine Rügen erhoben; sie geht bei ihren Darlegungen über die Ursächlichkeit der Verfolgung für den Leidenszustand der Klägerin vielmehr von einem umfänglicheren Verfolgungsgeschehen aus. 5. Die Revision der Klägerin ist mithin zurückzuweisen, ohne daß weitere Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 8.11.1973 – IX ZR 78/73, BeckRS 1973, 31374843 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374843 5 von 5 3/5/2023

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