vor anderen Maßnahmen des ausländischen Staates krank geworden oder zu für ihn schädlichen
Handlungen gebracht worden ist. Eine solche Abgrenzung wäre weder einleuchtend noch praktisch
durchführbar. Sie würde letzten Endes von nicht mehr feststellbaren Befürchtungen und
Beweggründen der Geschädigten abhängen. Unterscheidungen nach mehr oder weniger zufälligen
Besonderheiten in den Antrags- und Klagebegründungen könnten auch durch verständnisvolle
Würdigung des Vorbringens und der allgemeinen Verhältnisse in den deutsch beeinflußten Staaten
nicht immer vermieden werden. Aber selbst wenn dies gelingt, läßt sich nach dreißig Jahren die
Ursächlichkeit der Furcht vor deutsch veranlaßter Freiheitsentziehung kaum noch von der
Ursächlichkeit anderer Drangsalierungen, für deren Folgen keine Entschädigung zu leisten ist,
trennen. Das Ergebnis wären Zufallsentscheidungen und die Aufgabe des §2 BEG in einem Umfang,
den das Gesetz nicht vorsieht. Deswegen müssen die durch die §§1, 2 BEG und Art. IV Nr. 1 Abs. 3
BEG-SchlußG in Verbindung mit §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG gezogenen Grenzen der
Entschädigungspflicht eingehalten werden. Gesundheitsschäden, die nicht auf nationalsozialistische
Gewaltmaßnahmen (§2 BEG) zurückzuführen sind, sind nur dann zu entschädigen, wenn sie durch
eine von einen ausländischen Staat auf deutsche Veranlassung durchgeführte Freiheitsentziehung
verursacht worden sind.
Fehl geht der Hinweis der Revision darauf, daß ein Verfolgter, der durch nationalsozialistische
Gewaltmaßnahmen nach Rußland vertrieben wurde, wegen der in Auswirkung dieser Vertreibung
erlittenen Gesundheitsschäden anspruchsberechtigt sein kann. Dort werden adäquate Folgen einer
unmittelbar gegen die betroffene Person gerichteten oder ihr drohenden nationalsozialistischen
Gewaltmaßnahme im Sinne des §2 BEG entschädigt.
4.
Nach alledem hat das Berufungsgericht unangreifbar darauf abgestellt, ob bei der Klägerin infolge
der sechs Wochen dauernden Ghettohaft im Oktober und November 1941 Gesundheitsschäden
aufgetreten sind oder sich verschlimmert haben. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die von
der Klägerin geltend gemachten Krankheitserscheinungen mit Wahrscheinlichkeit nicht auf die
verhältnismäßig kurze Ghettohaft in Czernowitz zurückzuführen seien. Es hat auch nicht
festgestellt, daß bei der Klägerin während der Ghettohaft oder innerhalb von acht Monaten nach
deren Beendigung Leiden aufgetreten seien. Aus dem angefochtenen Urteil geht ferner nicht
hervor, daß später vorübergehend auf die Ghettohaft zurückgehende oder durch sie verschlimmerte
Leiden bestanden hätten.
Diese Entscheidung fällt in den Verantwortungsbereich des Richters der Tatsacheninstanz. Die
Revision hat insoweit keine Rügen erhoben; sie geht bei ihren Darlegungen über die Ursächlichkeit
der Verfolgung für den Leidenszustand der Klägerin vielmehr von einem umfänglicheren
Verfolgungsgeschehen aus.
5.
Die Revision der Klägerin ist mithin zurückzuweisen, ohne daß weitere Anspruchsvoraussetzungen
zu prüfen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 8.11.1973 – IX ZR 78/73, BeckRS 1973, 31374843
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374843
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3/5/2023