Die Revision hat beantragt, Akten eines anderen Entschädigungsverfahrens beizuziehen; in ihnen
befänden sich Unterlagen, die die Rechtsauffassung über die Schutzpflicht der deutschen
Besatzungsmacht begründeten. Selbst wenn damit gerügt sein sollte, daß das Berufungsgericht
seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen sei (§176 Abs. 1 BEG), könnte die Rüge keinen
Erfolg haben, da die Revision nicht angegeben hat, um welche Unterlagen es sich handelt und was
sich im einzelnen aus ihnen ergeben soll. Unberücksichtigt muß ferner der Vortrag der Revision
bleiben, mit dem die Vorlage einer Korrespondenz mit dem Forschungsinstitut für Völkerrecht und
internationales öffentliches Recht in Hamburg angekündigt worden ist. Die Unterlagen sind nicht
vorgelegt worden.
2.
Gleichwohl kann der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder
Gesundheit zustehen, wenn solche Schäden bei ihr dadurch entstanden sind, daß ihr der
rumänische Staat auf deutsche Veranlassung unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die
Freiheit entzogen hat. Auch insoweit stimmt die Auffassung des Berufungsgerichts mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (BGH RzW 1968, 121 Nr. 13; 1970, 542 Nr. 9).
Danach ergibt sich aus Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG, daß auch Gesundheitsschäden, die durch
eine Freiheitsentziehung im Sinne von §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG entstanden sind, einen
Entschädigungsanspruch nach den §§28 ff BEG begründen. Gesundheitsschäden, die erst später als
acht Monate nach dem Ende der Freiheitsentziehung aufgetreten sind und für die deswegen die
Vermutung der §§28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG nicht gilt, sind dabei nicht ausgeschlossen. Nur die
Zulässigkeit der Angleichung, das heißt einer erneuten Entscheidung, hängt nach Art. IV Nr. 1 Abs.
3 BEG-SchlußG davon ab, daß vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes die Entschädigung für
einen im Vermutungszeitraum eingetretenen Gesundheitsschaden unanfechtbar oder rechtskräftig
mit der Begründung verneint worden ist, er sei nicht durch nationalsozialistische
Gewaltmaßnahmen verursacht worden. Bei den von der rumänischen Regierung aus Gründen der
Rasse vorgenommenen Freiheitsentziehungen gilt der 6. April 1941 als Zeitpunkt für den Beginn
der deutschen Veranlassung (§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG).
Auch von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Zutreffend wird in
dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß eine auf den selbständigen ausländischen Staat
zurückgehende Freiheitsbeschränkung (§47 BEG) als Grundlage für den
Gesundheitsschadensanspruch nicht ausreicht, daß aber als eine solche Grundlage auch der
Zwangsaufenthalt in einem Ghetto und ein Leben oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen
Bedingungen in Betracht kommt (§43 Abs. 2, 3 BEG).
Die Klägerin befand sich nach den getroffenen Feststellungen im Oktober und November 1941
während einer Zeit von 5 bis 6 Wochen aus rassischen Gründen im Ghetto Czernowitz. Weder
vorher noch nachher sei sie, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, einer Freiheitsentziehung
ausgesetzt gewesen. Sie habe auch nicht vor oder nach dem Ghettoaufenthalt unter haftähnlichen
Bedingungen gelebt. Die allgemeinen Verhältnisse in Czernowitz, die im Berufungsurteil eingehend
dargestellt werden, könnten zwar für einzelne Juden an die Zustände in einem Ghetto oder in
einem Gefangenenlager nahe herangekommen sein. Das lasse sich aber nicht für alle seinerzeit
dort lebenden Juden sagen, da die Lebensverhältnisse der einzelnen sehr unterschiedlich gewesen
seien. Für die Klägerin lasse sich nicht feststellen, sie sei so erheblichen und behördlich laufend
überwachten Einschränkungen unterworfen gewesen, daß ihr Leben dem eines Häftlings oder
Ghettoinsassen sehr nahe gekommen wäre. Sie sei zwar den allgemein geltenden Beschränkungen,
wie Sterntragen, Ausgangssperren, Verbot den Ort zu verlassen, unterworfen gewesen, habe
jedoch nach ihren eigenen Angaben nach der Auflösung des Ghettos in die frühere Wohnung
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374843
3 von 5
3/5/2023