deportiert und umgebracht zu werden, und deshalb in ständiger Angst gelebt. Sie habe sehr
hungern müssen und in den kalten Wintern gefroren, denn sie habe weder Heizmaterial noch
wärmere Kleidung gehabt. Da sie unbezahlte Zwangsarbeit in der Landwirtschaft habe leisten
müssen und ihr dadurch die Möglichkeit genommen sei, sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen,
habe sie große Not gelitten. Im März 1944 sei sie befreit worden. Durch die Verfolgung habe sie
sich gesundheitliche Schäden zugezogen.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag der Klägerin auf Entschädigung wegen
Gesundheitsschadens abgelehnt. Ihre Klage und ihre Berufung sind erfolglos geblieben.
Mit der Revision will die Klägerin weiterhin erreichen, daß ihr Entschädigung wegen
Gesundheitsschadens zuerkannt wird. Das beklagte Land ist nicht vertreten.
1.
Nach dem Bundesentschädigungsgesetz wird grundsätzlich nur das vom deutschen Staat zugefügte
Unrecht entschädigt (§2 BEG), nicht aber ein Schaden, den ein anderer, souveräner und in seinen
Entschließungen freier Staat, sei es auch auf deutsche Veranlassung, verursacht hat (BGH RzW
1968, 121 Nr. 13; 1971, 208 Nr. 5).
Mit diesem Grundsatz stimmt das angefochtene Urteil überein. Das Berufungsgericht hat
festgestellt, daß der Ghettoaufenthalt und die sonstigen Belastungen, denen die Klägerin zwischen
dem Juli 1941 und dem März 1944 in Czernovitz ausgesetzt war und auf die sie
Gesundheitsschäden zurückführt, auf Anordnungen und Maßnahmen rumänischer Dienststellen
zurückgehen. Rumänien aber sei während der ganzen Dauer des Zweiten Weltkriegs ein vom
Deutschen Reich unabhängiger und in seiner Willensentschließung, jedenfalls im Bereich der
Innenpolitik, freier Staat gewesen.
Demgegenüber macht die Revision unter Hinweis auf den Aufsatz von Lupul RzW 1972, 8 geltend,
die Nordbukowina sei seinerzeit sowjetrussisches Staatsgebiet gewesen und von den unter
deutscher Führung stehenden deutsch-rumänischen Verbänden kriegerisch besetzt worden; die
deutsche Besatzungsmacht sei deshalb völkerrechtlich zum Schutz der dortigen Zivilbevölkerung
verpflichtet gewesen. Sie greift in diesem Zusammenhang die frühere Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs an, nach der durch Art. 46 HLKO keine Schutzverpflichtung des erobernden
Staates gegenüber der Bevölkerung des besetzten Gebietes begründet werde, sondern nur dessen
Machtbefugnisse eingeschränkt würden (so BGH RzW 1959, 254 Nr. 13; 1960, 380 Nr. 40, OLG
Zweibrücken RzW 1972, 256 Nr. 13; dagegen Wengler RzW 1960, 24). Dieser Frage braucht jedoch
nicht nachgegangen zu werden, und es kommt auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang
damals bereits das besetzte Gebiet völkerrechtswidrig (BGH RzW 1959, 254 Nr. 13) in den
rumänischen Staatsverband eingegliedert wurde. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen
Feststellungen übernahm Rumänien am 11. Juli 1941 die Verwaltung der Nordbukowina. Das Gebiet
wurde in vollem Umfang wieder der Souveränität Rumäniens unterstellt. Das Tragen des
Judensterns wurde am 30. Juli 1941 von rumänischer Seite angeordnet, das Ghetto am 11. Oktober
1941 auf Anordnung des rumänischen Gouverneurs eingerichtet, nach einigen Wochen jedoch
wieder aufgelöst. Die in dem Gebiet stationierten deutschen Truppen nahmen, abgesehen von
einzelnen Gewaltakten unmittelbar nach der Besetzung, an der Judenverfolgung nicht teil. Diese
tatsächliche Lage ist dafür entscheidend, daß für die durch rumänische Organe verübten
Gewaltmaßnahmen eine deutsche entschädigungsrechtliche Haftung nicht begründet ist. Wenn
Deutschland seinem rumänischen Verbündeten bestimmte besetzte Gebiete zur eigenen Verwaltung
überließ, so wird nicht schon dadurch eine Haftung dessen, der für das nationalsozialistische
Unrecht einzutreten hat, für die von Rumänien in diesen Gebieten begangenen Unrechtstaten
begründet.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374843
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3/5/2023