Stellungnahme der Generalstaatsanwaltscha] vom 04.04.2016 angedeutet wird,
möglicherweise schon deshalb nicht zur Nebenklage berechUgt ist, weil sie nicht im Lager
Auschwitz- Birkenau, sondern im Lager Auschwitz I interniert gewesen sein könnte. Der
bisherige Vortrag der Beschwerdeführerin, die sich trotz des angesprochenen Problems der
notwendigen Differenzierung zwischen dem Stammlager Auschwitz I und dem
Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau bis zum heuUgen Zeitpunkt nicht ausdrücklich dazu
erklärt hat - auch der Schri]satz des BevollmächUgten vom 08.04.2016 behauptet dies nicht
ausdrücklich, sondern nimmt nur allgemein dazu Stellung, dass alle Opfer, die direkt
nach Auschwitz-Birkenau kamen, auch ermordet werden sollten -, lässt das jedenfalls
offen. 19 4. Dahingestellt bleiben kann deshalb auch, ob hinsichtlich der während der
DeportaUon zum Nachteil der Beschwerdeführerin begangenen Untaten bereits die
tatbestandlichen Voraussetzungen eines versuchten Mordes vorliegen. Der Senat ist sich
dabei durchaus bewusst, dass die Anwendung der dazu von der Rechtsprechung
aufgestellten Regeln des „jetzt geht es los“ (vgl. nur Fischer, StGB, 63. Aufl. § 22 Rdnrn. 10a
ff.), insb. die Beurteilung gestreckter Lebenssachverhalte, bei denen der Täter sein Opfer
über längere Zeit bei von Beginn an vorhandenem Tötungsvorsatz noch am Leben hält, um es
dann irgendwann umzubringen (vgl. dazu BGH, NStZ 2014, 447, dazu Anm. Schuhr HRRS
2014, 402 und die KriUk von Fischer aaO Rdnr. 10a), angesichts der TeilakUgkeit des
tatsächlichen Geschehens in den KonzentraUons- und Vernichtungslagern einerseits und der
objekUven Ausweglosigkeit, in der sich die Opfer des Holocaust mit dem Besteigen
eines Transportzuges befanden andererseits, an seine argumentaUv vermiIelbaren
Grenzen stoßen wird. Ob und wann nach den zur Tatzeit aufgrund der Vorschri]en der §§ 43
ff. RStGB zur Versuchsstraoarkeit bei dem bekannten Geschehen von einem
unmiIelbaren Ansetzen zur Ermordung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann,
kann offen bleiben: Bereits der konkreter Tatplan zur massenha]en Ermordung von
jüdischen Bürgern, die aus Tätersicht völlige Bedeutungslosigkeit der Todesart und der
subjekUv-objekUve Faktor des „es gibt kein zurück“ (vgl. Fischer aaO Rdnr. 10b) könnten
dafür sprechen. Weil diese Versuchstaten aber nach dem oben Ausgeführten nicht vom
Anklagesatz umfasst sind, braucht diese Frage hier nicht abschließend beantwortet zu
werden. Auch das lässt es aus Sicht des Senats nachvollziehbar erscheinen, warum die
Staatsanwaltscha] bewusst von einer Einbeziehung dieser Fälle in die Anklage abgesehen
hat. 20 5. Soweit die Beschwerdeführerin ihre AnschlussberechUgung gemäß § 395 Abs. 2 Nr.