1 StPO mit der Ermordung ihrer Schwester begründet, hat die Beschwerde aus den zutref- fenden Gründen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltscha] vom 04.04.2016 keinen Erfolg. Das ergänzende Vorbringen im anwaltlichen Schri]satz vom 08.04.2016 führt zu keiner anderen Betrachtung. 21 Es bleibt nach wie vor unklar, wann, wo und wie die Schwester der Beschwerdeführerin ermordet wurde. Die bloße Möglichkeit, dass dies in Auschwitz-Birkenau im Anklagezeitraum in der Gaskammer geschah, genügt für sich genommen nicht den an die für die Darlegung der Voraussetzungen des § 395 StPO zu stellenden Anforderungen. Der Transport, mit dem die Schwester der Beschwerdeführerin im Mai 1944 nach Auschwitz verbracht wurde, ist nach dem oben Dargelegten zweifelsfrei nicht von der Anklage umfasst. Insoweit verweist der Senat darauf, dass die Staatsanwaltscha] den Zeitraum vom 26.03.1944 bis Ende April 1944 ausweislich Bl. 17 der Anklageschri] vom vorliegenden Verfahren abgetrennt hat und nach dem derzeiUgen Stand der ErmiIlungen davon ausgeht, dass der Angeklagte ab Mai 1944 - auch - Dienst im Kommandaturstab des KonzentraUonslagers Auschwitz III, Abteilung V, in der SS-SolarhüIe (einem „Erholungswerk“ für SS-Angehörige) verrichtete. Ob die TäUgkeiten des Angeklagten in diesem Zeitraum ebenfalls Anlass dazu bieten, die Ermordung der Schwester der Beschwerdeführerin und weiterer Personen zum Gegenstand einer gesonderten Anklage zu machen, bleibt der Entschließung der Staatsanwaltscha] vorbehalten. 22 6. Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar (§ 310 Abs. 2 StPO). Sie enmaltet jedoch keine Bestandskra] (BGHSt 41, 288, 289), weshalb die Beschwerdeführerin ihre Anschlusserklärung jederzeit mit neuem oder ergänzendem Vorbringen wiederholen kann. Dies auch zusammen mit der Anbringung eines RechtsmiIels (§ 395 Abs. 4 StPO). 23 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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