Stellungnahme der Generalstaatsanwaltscha] vom 04.04.2016 angedeutet wird, möglicherweise schon deshalb nicht zur Nebenklage berechUgt ist, weil sie nicht im Lager Auschwitz- Birkenau, sondern im Lager Auschwitz I interniert gewesen sein könnte. Der bisherige Vortrag der Beschwerdeführerin, die sich trotz des angesprochenen Problems der notwendigen Differenzierung zwischen dem Stammlager Auschwitz I und dem Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau bis zum heuUgen Zeitpunkt nicht ausdrücklich dazu erklärt hat - auch der Schri]satz des BevollmächUgten vom 08.04.2016 behauptet dies nicht ausdrücklich, sondern nimmt nur allgemein dazu Stellung, dass alle Opfer, die direkt nach Auschwitz-Birkenau kamen, auch ermordet werden sollten -, lässt das jedenfalls offen. 19 4. Dahingestellt bleiben kann deshalb auch, ob hinsichtlich der während der DeportaUon zum Nachteil der Beschwerdeführerin begangenen Untaten bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen eines versuchten Mordes vorliegen. Der Senat ist sich dabei durchaus bewusst, dass die Anwendung der dazu von der Rechtsprechung aufgestellten Regeln des „jetzt geht es los“ (vgl. nur Fischer, StGB, 63. Aufl. § 22 Rdnrn. 10a ff.), insb. die Beurteilung gestreckter Lebenssachverhalte, bei denen der Täter sein Opfer über längere Zeit bei von Beginn an vorhandenem Tötungsvorsatz noch am Leben hält, um es dann irgendwann umzubringen (vgl. dazu BGH, NStZ 2014, 447, dazu Anm. Schuhr HRRS 2014, 402 und die KriUk von Fischer aaO Rdnr. 10a), angesichts der TeilakUgkeit des tatsächlichen Geschehens in den KonzentraUons- und Vernichtungslagern einerseits und der objekUven Ausweglosigkeit, in der sich die Opfer des Holocaust mit dem Besteigen eines Transportzuges befanden andererseits, an seine argumentaUv vermiIelbaren Grenzen stoßen wird. Ob und wann nach den zur Tatzeit aufgrund der Vorschri]en der §§ 43 ff. RStGB zur Versuchsstraoarkeit bei dem bekannten Geschehen von einem unmiIelbaren Ansetzen zur Ermordung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann, kann offen bleiben: Bereits der konkreter Tatplan zur massenha]en Ermordung von jüdischen Bürgern, die aus Tätersicht völlige Bedeutungslosigkeit der Todesart und der subjekUv-objekUve Faktor des „es gibt kein zurück“ (vgl. Fischer aaO Rdnr. 10b) könnten dafür sprechen. Weil diese Versuchstaten aber nach dem oben Ausgeführten nicht vom Anklagesatz umfasst sind, braucht diese Frage hier nicht abschließend beantwortet zu werden. Auch das lässt es aus Sicht des Senats nachvollziehbar erscheinen, warum die Staatsanwaltscha] bewusst von einer Einbeziehung dieser Fälle in die Anklage abgesehen hat. 20 5. Soweit die Beschwerdeführerin ihre AnschlussberechUgung gemäß § 395 Abs. 2 Nr.

Select target paragraph3