ihre Schwester sei „möglicherweise im Anklagezeitraum“ ermordet worden. Indes bleibe offen, woraus sich diese Möglichkeit ergeben solle. Konkrete Anhaltspunkte, die diese Möglichkeit annähernd wahrscheinlich machen könnten, seien nicht mitgeteilt worden. Da die andere Angehörigen unmiIelbar nach dem Ankommen des Zuges im Mai 1944 umgebracht worden seien, wäre näher zu begründen gewesen, weshalb die Schwester nicht zu diesen Angehörigen gehört habe und woraus sich die Kenntnis der Beschwerdeführerin ergebe, dass ihre Schwester erst zu einem späteren, von der Anklage erfassten Zeitpunkt ermordet wurde. Unter diesen Umständen sei nicht zu erwarten, dass der Angeklagte Z. auch für den Tod der Schwester der Beschwerdeführerin strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könne. 6 Die Beschwerdeführerin hat mit anwaltlichem Schri]satz vom 08.04.2016 die Auffassung vertreten, angesichts der Gesamtplanung der Judenvernichtung erweise sich ihre Verbringung nach Auschwitz als unmiIelbares Ansetzen zum Versuch des Mordes. In der Anklageschri] sei diese Tat als wesensgleiches Minus zum vollendeten Mord enthalten. Soweit Ausführungen zum Todeszeitpunkt der Schwester erwartet würden, überspanne dies die Anforderungen an den für die Zulassung einer Nebenklage erforderlichen Vortrag. II. 7 Die staIha]e (§ 304 Abs. 1 StPO) und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 8 1. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, Verletzte der von der Staatsanwaltscha] Schwerin angeklagten Stra]aten zu sein, mithin eines Deliktes, das sie gem. § 395 Abs. 1, 2 StPO zu einer Nebenklage berechUgen würde. Solches ist auch sonst nicht ersichtlich. 9 a) Die Nebenklagebefugnis aus § 395 Abs. 1 StPO besteht dann, wenn nach der Sachlage oder aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Antragstellers die Verurteilung des Angeklagten rechtlich möglich erscheint (vgl. RGSt 69, 244; BGH MDR (H) 1978, 461; BGH NStZ-RR 2002, 340; BGHSt 51, 144; BGH NStZ-RR 2008, 352; LG Koblenz NJW 2004, 305; OLG Düsseldorf NStZ 1997, 204, 205; Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl. 2015, § 396 Rdnr. 10; KK-Senge, StPO, 7. Aufl. 2013, § 396 Rdnr. 5; zuletzt soweit ersichtlich: Senatsbeschluss vom 23.02.2016, 20 Ws 36/16, juris). In den Fällen des § 395 Abs. 1 Nr. 2 St- PO genügt es deshalb - ist es aber auch erforderlich -, wenn nach dem von der Anklage umfassten Sachverhalt (§§ 155, 264 StPO) die Verurteilung des Angeklagten wegen eines zu einer Nebenklage im konkreten Verfahren berechUgenden Delikts - im vorliegenden Fall wegen versuchten Mordes zum Nachteil der Beschwerdeführerin - materiellrechtlich in Betracht kommt. Die Nebenklagebefugnis setzt zwar keinen dringenden oder auch nur hinreichenden Tatverdacht für eine zum Anschluss

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