Begründung ihres Antrags ausgeführt, sie sei im Mai 1944 mit anderen ungarischen und rumänischen jüdischen Mitbürgern aus dem GheIo in SlaUna/Rumänien in einem Viehwaggon „nach Auschwitz“ transporUert worden. UnmiIelbar nach ihrer Ankun] sei sie „von Teilen der Familie“ getrennt worden und in eine der „im Lager befindlichen Baracken“ gekommen, wo sie unter näher geschilderten unmenschlichen und entwürdigenden Bedingungen „etwa 6 Monate“ habe verbringen müssen. Anschließend sei sie - wiederum in einem Viehwaggon - zur Zwangsarbeit „in die Nähe von Nürnberg“ verbracht worden, wo sie am 16.04.1944 befreit worden sei. 3 Auf einen entsprechenden Hinweis des Kammervorsitzenden vom 18.02.2016 hat der VerfahrensbevollmächUgte der Beschwerdeführerin mit Schri]satz vom 25.02.2016 ergänzend mitgeteilt, diese sei in dem zum Gegenstand der Anklage gemachten Zeitraum vom 15.08. bis 14.09.1944 „in Auschwitz“ gewesen. Ihre Schwester F. sei „in dem Zeitraum des Aufenthalts“ ermordet worden, mithin „möglicherweise im Anklagezeitraum“. „Andere Angehörige“ seien „unmiIelbar nach dem Ankommen des Zuges in die Gaskammern selekUert“ worden. Dies sei aber schon im Mai gewesen. 4 Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Neubrandenburg hat mit Beschluss vom 25.02.2016 die Zulassung der Beschwerdeführerin als Nebenklägerin mit dem Hinweis darauf abgelehnt, ihr Vortrag rechmerUge nicht die Annahme, dass der Angeklagte für eine Tat verurteilt werden könnte, die sie zum Anschluss als Nebenklägerin berechUge. Der daraunin mit anwaltlichem Schri]satz vom 08.03.2016 eingelegten Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf einzelne AbschniIe des wesentlichen Ergebnisses der ErmiIlungen in der Anklageschri] der Staatsanwaltscha] Schwerin ihr Vorbringen verUe], hat die Schwurgerichtskammer ohne nähere Begründung nicht abgeholfen. 5 Die Generalstaatsanwaltscha] Rostock hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Zur Begründung führt sie an, weder ergebe sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die nachvollziehbar geschilderten Umstände ihrer Lagerha] in Auschwitz die Voraussetzungen der Versuchsstraoarkeit gemäß § 22 StGB n.F. (§ 43 RStGB a.F.) erfüllen würden, da ihre spätere Verbringung zur Zwangsarbeit in die Nähe von Nürnberg die Möglichkeit offen lasse, dass sie von vornherein zur Zwangsarbeit nach Auschwitz deporUert worden sei. Zudem sei der Vorwurf des versuchten Mordes nicht Gegenstand der Anklage. Eine AnschlussberechUgung ergebe sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Zwar habe die Beschwerdeführe- rin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 25.02.2016 vortragen lassen,

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