mit dem wirklichen Geschehen nicht übereinstimmen. So hat sich denn auch der Gesetzgeber der
Nachkriegszeit genötigt gesehen, für die Fälle der Verschollenheit im Zusammenhang mit
Ereignissen oder Zuständen des letzten Krieges ein vereinfachtes Todeserklärungsverfahren mit
der Möglichkeit zu schaffen, als Todeszeitpunkt ein einheitlich vorgesehenes Datum, nämlich das
Ende des Jahres 1945, festzustellen, das gewiß in vielen Fällen auch nicht annähernd dem
richtigen Todeszeitpunkt entspricht (Art. 2 § 2 VerschÄndG). Dabei ist bedeutsam, daß der
Todeszeitpunkt verschieden festgestellt wird, je nach dem ob beantragt worden ist, Ermittlungen
über ihn anzustellen, oder ob ein solcher Antrag unterblieben ist.
Es würde deshalb, wenn die festgesetzten Todeszeitpunkte auch dafür maßgebend wären, ob von
mehreren verschollenen Personen die eine die andere überlebt hat, weitgehend vom Zufall
abhängen, wer als Erbe eines Verschollenen zu gelten hat. Die Reihenfolge der Erbfälle könnte
sogar willkürlich gestaltet werden, etwa indem der Antrag auf Ermittlungen wegen der erstrebten
Erbfolge bewußt gestellt oder nicht gestellt würde, oder indem durch Unterlassen oder Stellen des
Antrags auf Todeserklärung erreicht würde, daß die Vermutung des § 180 Abs. 1 BEG, die nicht
anders als eine Feststellung der Todeszeit behandelt werden könnte, eingriffe oder nicht.
Derartige willkürliche Ergebnisse werden nicht immer dadurch vermieden, daß die
Todeszeitvermutungen widerlegbar sind und die auf sie gegründete Annahme, die eine Person sei
vor der anderen gestorben, bereits entfallen mag, wenn höchstwahrscheinlich die zeitliche
Aufeinanderfolge der Todeszeitpunkte eine andere ist (BayObLG, MDR 63, 309; Palandt-
Danckelmann, BGB, 31. Aufl., § 9 VerschG Anm. 3, § 11 VerschG Anm. 3).
Auch wenn für einen Verschollenen ein Todeszeitpunkt festgestellt ist und es sich darum handelt,
ob er einen anderen Verstorbenen überlebt hat, oder wenn für mehrere Verschollene
verschiedene Todeszeitpunkte festgestellt sind und die zeitliche Folge ihrer Todeszeitpunkte
ungewiß ist, ist es die allein sachgemäße Regelung, daß die betroffenen Personen als gleichzeitig
gestorben gelten, solange nicht bewiesen ist, daß die eine die andere überlebt hat. Freilich kann
auch die Anwendung der Vermutung des § 11 VerschG zu unbilligen Ergebnissen führen; solche
Ergebnisse lassen sich, da der wirkliche Ablauf der Ereignisse unbekannt ist, aber nicht immer
vermeiden. Gleichwohl ist auch nach durchgeführter Todeserklärung oder erfolgter Feststellung
der Todeszeit die Anwendung dieser Vermutung geboten, da damit jedenfalls Willkür
ausgeschlossen wird.
Mit dem Wortlaut des § 11 VerschG stimmt das über ein. Dafür spricht schon, daß die Vorschrift
ausdrücklich auch dann anwendbar sein soll, wenn die zeitliche Aufeinanderfolge des Todes
mehrerer für tot erklärter Menschen nicht bewiesen werden kann, für die doch jeweils Todeszeit
punkte festgesetzt worden sind. Vor allem fällt ins Gewicht, daß durch die Feststellung der
Todeszeit in einem Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz nur eine entsprechende, für und
gegen jedermann wirkende Vermutung begründet wird; damit ist dieser Zeitpunkt nicht bewiesen,
vielmehr ist er ohne Beweis zugrundezulegen (so für den Zivilprozeß Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl.,
§ 292 Anm. I 4 b, II 2). Zwar bildet der Beschluß über die Todeserklärung einen ausreichenden
Nachweis für den im Erbscheinsverfahren anzugebenden Todeszeitpunkt des Erblassers (§ 2354
Abs. 1 Nr. 1, § 2356 Abs. 1 BGB). Das gilt aber nicht im Rahmen des § 11 VerschG; dessen
Fassung ergibt, daß die nicht auf dem vollen Beweis beruhende Annahme der Todeszeit nicht
ausreicht, um die Vermutung der Gleichzeitigkeit des Todes mehrerer verschollener Personen
auszuräumen, wenn es darauf ankommt, ob die eine die andere überlebt hat. Eine gegenteilige
Ansicht des Gesetzgebers hat im Gesetz keinen hinreichenden Ausdruck gefunden.
Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Revision, daß die Feststellung der Todeszeitpunkte
auf einer richterlichen Entscheidung beruht, während die Vermutung des § 11 VerschG
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-1974-S-699-N-1
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8/6/2023