Das AG hat einen Erbschein dahin erteilt, daß der Kläger der Erbe seiner Schwester sei. Im
Berufungsurteil wird ausgeführt, die Vermutung, die nach § 2365 BGB für die Richtigkeit der in
dem Erbschein bezeichneten Erbfolge bestehe, sei nicht widerlegt. Es sei, was das Verhältnis der
Todeszeitpunkte der Eltern und der Schwester des Klägers betreffe, nicht § 9 VerschG, sondern §
11 VerschG heranzuziehen, nach dem der gleichzeitige Tod von Menschen vermutet werde, von
denen nicht bewiesen werden könne, daß der eine den anderen überlebt habe. Der Beweis, daß
die Eltern die Tochter überlebt hätten, sei nicht zu erbringen. Es sei deshalb davon auszugehen,
daß sie gleichzeitig gestorben seien, so daß der Kläger seine Schwester unmittelbar beerbt habe.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger unmittelbar der Erbe seiner Schwester
geworden sei, ist beizutreten. Dabei braucht nicht darauf eingegangen zu werden, welche
Bedeutung dem ihm erteilten Erbschein für das gegenwärtige Verfahren zukommt. Die in dem
Erbschein bezeichnete Erbfolge stimmt mit der wirklichen Rechtslage über ein.
Als Zeitpunkt des Todes der Schwester des Klägers, der Erblasserin, ist im Verfahren über die
Feststellung der Todeszeit der 8. 5. 1945 festgestellt und dadurch die Vermutung des § 44 Abs. 2
Satz 1 VerschG begründet worden. Dagegen sind die Eltern für tot erklärt worden, und in diesem
Verfahren ist für beide als Todeszeitpunkt der 31. 12. 1945 festgestellt worden, so daß für sie die
Vermutung des § 9 Abs. 1 Satz 1 VerschG gilt. Wären die festgestellten Todeszeitpunkte auch
dafür entscheidend, ob die Eltern die Tochter überlebt haben, so würde sich daraus ergeben, daß
sie die Tochter beerbt hätten und der Kläger der Erbeserbe wäre. Das wäre auch für die
Vererbung entschädigungsrechtlicher Ansprüche maßgebend (§ 180 Abs. 1 BEG).
Es fragt sich jedoch, ob demgegenüber die Vermutung des § 11 VerschG vorgeht. Ob diese
Vermutung auch dann anzuwenden ist, wenn eine oder mehrere der in Betracht kommenden
Personen für tot erklärt sind oder ihre Todeszeit festgestellt worden ist, ist umstritten.
Die Entstehungsgeschichte des VerschG, das bereits in seiner ersten Fassung v. 4. 7. 1939 (RGBl.
I 1186) die Vermutungstatbestände des § 9 Abs. 1, § 11 und § 44 Abs. 2 enthielt, spricht
dagegen. Der Gesetzgeber war seinerzeit der Meinung, daß die Vermutung des § 9 Abs. 1 und des
§ 44 Abs. 2 VerschG die des § 11 VerschG ausschlössen. Das ergibt sich aus der Begründung zum
Verschollenheitsgesetz (DJ 39, 1311, 1314) sowie aus der entsprechenden im österreichischen
Recht getroffenen Regelung, die übernommen werden sollte (Staudinger-Coing, BGB, 11 Aufl., §
11 VerschG Anm. 8). Dieser Entstehungsgeschichte kann jedoch keine entscheidende Bedeutung
beigemessen werden.
BGH: † Zur Widerlegung der Vermutung gleichzeitigen Todes(NJW 1974,
699)
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Das VerschG trat in seiner ersten Fassung am 15. 7. 1939, also nur einige Wochen vor dem
Beginn des Zweiten Weltkrieges, in Kraft (§ 46 Abs. 1 VerschG). Der Gesetzgeber war damals
noch bestrebt, als festzustellenden Todeszeitpunkt denjenigen festsetzen zu lassen, der jeweils
nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste war oder der doch dem wirklichen
Todestag so nahe wie möglich kam (§ 9 Abs. 2, 3, § 44 Abs. 1 VerschG). Die außergewöhnlichen
Verhältnisse der Kriegszeit und der Nachkriegszeit haben jedoch gezeigt, daß sich in sehr vielen
Fällen der Verschollenheit der Todeszeitpunkt auch nicht annähernd feststellen läßt. Wenn bei
einer länger dauernden Gefahrenlage, in deren Verlauf der Verschollene wahrscheinlich den Tod
gefunden hat, als Todeszeitpunkt deren Ende anzusetzen ist (BGHZ 9, 135 = NJW 53, 784), wie
das auch bei der Vermutung des § 180 Abs. 1 BEG geschieht, liegt ersichtlich meist der
tatsächliche Todeszeitpunkt um Monate oder gar Jahre früher als der angenommene. Es hat sich
ergeben, daß sich in großem Umfang Todesfeststellungen nicht vermeiden lassen, die offenbar
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8/6/2023