mit dem wirklichen Geschehen nicht übereinstimmen. So hat sich denn auch der Gesetzgeber der Nachkriegszeit genötigt gesehen, für die Fälle der Verschollenheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Zuständen des letzten Krieges ein vereinfachtes Todeserklärungsverfahren mit der Möglichkeit zu schaffen, als Todeszeitpunkt ein einheitlich vorgesehenes Datum, nämlich das Ende des Jahres 1945, festzustellen, das gewiß in vielen Fällen auch nicht annähernd dem richtigen Todeszeitpunkt entspricht (Art. 2 § 2 VerschÄndG). Dabei ist bedeutsam, daß der Todeszeitpunkt verschieden festgestellt wird, je nach dem ob beantragt worden ist, Ermittlungen über ihn anzustellen, oder ob ein solcher Antrag unterblieben ist. Es würde deshalb, wenn die festgesetzten Todeszeitpunkte auch dafür maßgebend wären, ob von mehreren verschollenen Personen die eine die andere überlebt hat, weitgehend vom Zufall abhängen, wer als Erbe eines Verschollenen zu gelten hat. Die Reihenfolge der Erbfälle könnte sogar willkürlich gestaltet werden, etwa indem der Antrag auf Ermittlungen wegen der erstrebten Erbfolge bewußt gestellt oder nicht gestellt würde, oder indem durch Unterlassen oder Stellen des Antrags auf Todeserklärung erreicht würde, daß die Vermutung des § 180 Abs. 1 BEG, die nicht anders als eine Feststellung der Todeszeit behandelt werden könnte, eingriffe oder nicht. Derartige willkürliche Ergebnisse werden nicht immer dadurch vermieden, daß die Todeszeitvermutungen widerlegbar sind und die auf sie gegründete Annahme, die eine Person sei vor der anderen gestorben, bereits entfallen mag, wenn höchstwahrscheinlich die zeitliche Aufeinanderfolge der Todeszeitpunkte eine andere ist (BayObLG, MDR 63, 309; Palandt- Danckelmann, BGB, 31. Aufl., § 9 VerschG Anm. 3, § 11 VerschG Anm. 3). Auch wenn für einen Verschollenen ein Todeszeitpunkt festgestellt ist und es sich darum handelt, ob er einen anderen Verstorbenen überlebt hat, oder wenn für mehrere Verschollene verschiedene Todeszeitpunkte festgestellt sind und die zeitliche Folge ihrer Todeszeitpunkte ungewiß ist, ist es die allein sachgemäße Regelung, daß die betroffenen Personen als gleichzeitig gestorben gelten, solange nicht bewiesen ist, daß die eine die andere überlebt hat. Freilich kann auch die Anwendung der Vermutung des § 11 VerschG zu unbilligen Ergebnissen führen; solche Ergebnisse lassen sich, da der wirkliche Ablauf der Ereignisse unbekannt ist, aber nicht immer vermeiden. Gleichwohl ist auch nach durchgeführter Todeserklärung oder erfolgter Feststellung der Todeszeit die Anwendung dieser Vermutung geboten, da damit jedenfalls Willkür ausgeschlossen wird. Mit dem Wortlaut des § 11 VerschG stimmt das über ein. Dafür spricht schon, daß die Vorschrift ausdrücklich auch dann anwendbar sein soll, wenn die zeitliche Aufeinanderfolge des Todes mehrerer für tot erklärter Menschen nicht bewiesen werden kann, für die doch jeweils Todeszeit punkte festgesetzt worden sind. Vor allem fällt ins Gewicht, daß durch die Feststellung der Todeszeit in einem Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz nur eine entsprechende, für und gegen jedermann wirkende Vermutung begründet wird; damit ist dieser Zeitpunkt nicht bewiesen, vielmehr ist er ohne Beweis zugrundezulegen (so für den Zivilprozeß Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 292 Anm. I 4 b, II 2). Zwar bildet der Beschluß über die Todeserklärung einen ausreichenden Nachweis für den im Erbscheinsverfahren anzugebenden Todeszeitpunkt des Erblassers (§ 2354 Abs. 1 Nr. 1, § 2356 Abs. 1 BGB). Das gilt aber nicht im Rahmen des § 11 VerschG; dessen Fassung ergibt, daß die nicht auf dem vollen Beweis beruhende Annahme der Todeszeit nicht ausreicht, um die Vermutung der Gleichzeitigkeit des Todes mehrerer verschollener Personen auszuräumen, wenn es darauf ankommt, ob die eine die andere überlebt hat. Eine gegenteilige Ansicht des Gesetzgebers hat im Gesetz keinen hinreichenden Ausdruck gefunden. Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Revision, daß die Feststellung der Todeszeitpunkte auf einer richterlichen Entscheidung beruht, während die Vermutung des § 11 VerschG http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-1974-S-699-N-1 3 von 5 8/6/2023

Select target paragraph3