(BGBl. I S. 1349) eingefügt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hält § 31 b Abs. 1 Satz 2 BWGöD insoweit für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, "als nur solche Zeiten für anrechenbar erklärt werden ..., während derer der Verfolgte aus einer allgemein als Vordienstzeit anrechenbaren, schon ausgeübten Tä gkeit verdrängt war, nicht aber auch solche Zeiten, in denen er aus Verfolgungsgründen gehindert war, eine derar ge Tä gkeit aufzunehmen". Beide Sachverhalte lägen im wesentlichen gleich; es gebe keinen einleuchtenden Grund, aus dem im ersten Fall angerechnet und im zweiten Fall nicht angerechnet werden dürfe. Diese Verletzung des Art. 3 GG lasse sich auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 31 b Abs. 1 Satz 2 BWGöD beheben. § 31 b Abs. 1 Satz 2 BWGöD spreche zwar von einer "früheren beru ichen Tä gkeit", die der Verfolgte nicht mehr ausüben konnte, weil er aus ihr verdrängt worden sei. Aus dem Zusammenhang der Vorschri mit den allgemeinen Grundsätzen über die Berechnung der ruhegehal ähigen Dienstzeit ergebe sich aber, daß darunter jede frühere Tä gkeit verstanden werden müsse, die den Beamten vor seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis voll in Anspruch genommen habe und die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zur Anerkennung einer Vordienstzeit führe. Dazu zähle auch die - nicht berufsmäßig - im ak ven Wehrdienst verbrachte Zeit. Die Entscheidung der vorgelegten verfassungsrechtlichen Frage sei für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts auch erheblich; denn sei die angegri ene Vorschri verfassungsgemäß, müsse die Revision zurückgewiesen werden, sei sie verfassungswidrig, so ergebe sich zwar daraus allein noch keine Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers; es sei aber dann damit zu rechnen, daß der Gesetzgeber in der Weise die Vorschri ändern werde, daß der Anspruch des Klägers begründet sei. B. I. Die Vorlage ist zulässig. Das Gericht hat dargelegt, aus welchen Gründen es § 31 b Abs. 1 Satz 2 BWGöD für verfassungswidrig hält; es hat auch dargelegt, daß es für seine Entscheidung auf die Beantwortung der vorgelegten Frage ankomme. Alle dazu angestellten Überlegungen sind jedenfalls nicht unhaltbar. Das genügt zur Zulässigkeit der Vorlage. II. Die materiellrechtliche Prüfung ergibt: 1. § 31 b BWGöD ist eine Vorschri , die nicht eigentlich einen Fall der Wiedergutmachung im Sinne der Systema k des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung na onalsozialis schen Unrechts für Angehörige des ö entlichen Dienstes regelt. Denn Voraussetzung einer Wiedergutmachung nach diesem Gesetz ist stets, daß vor 1945 aus Verfolgungsgründen in ein bestehendes Beamtenverhältnis oder in ein nach ö entlichem Dienstrecht begründetes Rechtsverhältnis eingegri en worden ist. § 31 b BWGöD betri dagegen Personen, die erst nach dem 8. Mai 1945 in das Beamtenverhältnis berufen worden oder als Angestellte oder Arbeiter in den ö entlichen Dienst eingetreten sind. Für sie wird ti ft ft ff ff ft ti ti ff ti ti ff ft ti fi ti ti tf ti fft fl ff das allgemeine Beamten- und Dienstrecht modi ziert und ergänzt, insofern für die Berechnung

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