ist, besoldungs- und versorgungsrechtlich demjenigen völlig gleichzustellen, der, weil vor 1945
nicht verfolgt, Zeiten früherer beru icher Tä gkeit und Zeiten der Zugehörigkeit zur Wehrmacht
und des Kriegsdienstes nachweisen kann. Diese Auslegung des § 31 b Abs. 1 Satz 2 wird auch vom
Bundesverwaltungsgericht vertreten. Sie ist um so gerech er gter, als damals die Meldung zur
Wehrmacht für Gegner des Na onalsozialismus ein Weg war, sich der Gefahr einer Verfolgung zu
entziehen und sich so betrachtet als "Ersatz" für eine beru iche Tä gkeit darstellte. Wenn man
aber die sogen. Soldatenzeiten den Zeiten einer früheren beru ichen Tä gkeit gleichstellt, dann
muß auch für sie gelten: Wenn sich der Betro ene freiwillig zur Ableistung des Wehrdienstes
gemeldet hat und unter Berufung auf Vorschri en, die sich als willkürliche Ausnahmevorschri en
darstellen, weil sie eine Gruppe wegen ihrer Rasse disquali zierten und generell den Eintri in die
Wehrmacht ausschlössen, abgelehnt worden ist, dann ist das rechtlich ebenso zu bewerten, wie
wenn er "versehentlich" in die Wehrmacht übernommen und am nächsten Tag nach Entdeckung
des "Irrtums" entlassen worden wäre. Diese Auslegung unterscheidet sich methodisch in nichts
von der Auslegung, die das Bundesverwaltungsgericht selbst bei seiner Auslegung des Wortlauts
"frühere beru iche Tä gkeit" für möglich hält. § 31 b Abs. 1 Satz 2 BWGöD in der vorstehend
gewonnenen Auslegung enthält die vom vorlegenden Gericht angenommene unsachliche
Di erenzierung nicht mehr. Sie ist in dieser Auslegung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Diese
Entscheidung ist eins mmig ergangen. (gez.) Dr. LeibholzGellerDr. v. Schlabrendor ist an der
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Unterschri wegen Krankheit verhindert. Dr. LeibholzDr. RuppDr. Geiger Dr. RinckWand