die für das Amt, das er jetzt innehat, nützlich ist. Der vor 1945 nicht Verfolgte und unbehelligt
Gebliebene kann also aus dieser Zeit heute Vordienstzeiten für sich geltend machen, die der vor
1945 Verfolgte heute nicht "nachweisen" kann, weil die Verfolgungsmaßnahmen ihn gerade daran
gehindert haben, sich bis zum Zusammenbruch 1945 in einer nach dem heu gen Beamtenrecht
anrechnungsfähigen Weise zu betä gen. Dieser verfolgungsbedingte Nachteil soll ausgeglichen
werden. Das ist der Sinn des § 31 b Abs. 1 Satz 1 und 2 BWGöD. 5. § 31 b Abs. 1 Satz 2 BWGöD
erfaßt nach seinem Wortlaut zwar den Fall, daß die frühere beru iche Tä gkeit begonnen war
("nicht mehr ausüben konnte") und dann nicht mehr fortgesetzt werden konnte - die Folgezeit ist
als Vordienstzeit zu behandeln, wie wenn der Betro ene nicht aus seiner früheren beru ichen
Tä gkeit verdrängt worden wäre -, dagegen nicht den Fall, daß er gebindert worden ist, eine
beru iche Tä gkeit aufzunehmen, so daß es erst gar nicht zu einer "Verdrängung" aus der
beru ichen Tä gkeit kommen konnte. Der Wortlaut allein kann jedoch nicht entscheidend sein.
Der Gesetzgeber ging o enbar von der Regel aus, daß außerhalb des ö entlichen Dienstes und
abgesehen von poli sch interessanten Funk onen innerhalb der Wirtscha auch Gegner des
Na onalsozialismus eine beru iche Tä gkeit in Privatunternehmen nden konnten und aus ihnen
nur vertrieben wurden, wenn sie den poli schen Stellen der NSDAP "aufgefallen" waren. Davon
abgesehen konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß es, wo es an einer Aufnahme einer
beru ichen Tä gkeit fehlte, im Einzelfall nachträglich außerordentlich schwierig sein würde
festzustellen, ob eine und insbesondere welche beru iche Tä gkeit aufgenommen worden wäre,
wenn ihre Aufnahme aus Verfolgungsgründen nicht verhindert worden wäre. Gleichwohl lassen
sich Fälle denken, in denen ein poli sch Verfolgter eindeu g an der Aufnahme einer bes mmten
beru ichen Tä gkeit gehindert worden ist, beispielsweise, wenn er von einem privaten
Unternehmen, bei dem er eintreten wollte, abgelehnt worden ist mit der Begründung, "die Partei"
habe gegen seine Beschä igung ihr Veto eingelegt. Dieser Fall kann, wenn man von der oben
dargestellten ra o des § 31 b Abs. 1 Satz 1 und 2 BWGöD ausgeht, nicht anders entschieden
werden als der Fall, daß der Betro ene von dem Unternehmen eingestellt und am nächsten Tag
infolge der Interven on einer Partei- oder Polizeidienststelle entlassen werden mußte. Nur diese
Auslegung wird dem Sinn der Vorschri gerecht. 6. Zu den "Vordienstzeiten", die bei der
Berechnung der Gehalts- und Versorgungsbezüge eines Beamten nach den allgemeinen
beamtenrechtlichen Vorschri en zu berücksich gen sind, gehört auch die Zeit seiner Zugehörigkeit
zur Wehrmacht einschließlich seiner sogen. Kriegsdienstzeiten. Diese Tä gkeiten stellen nicht
eigentlich eine "frühere beru iche Tä gkeit" dar, aber sie sind bei Anwendung des § 31 b Abs. 1
Satz 2 BWGöD zu behandeln wie eine frühere beru iche Tä gkeit, weil der Sinn der Vorschri
ft
ti
fl
ti
ft
ti
ti
ff
fi
fl
ti
ti
ti
fl
ff
fl
ti
ti
ti
ft
ti
ti
ti
ti
ff
fl
fl
ft
ti
ft
ff
ti
ti
ti
ti
ti
ti
ti
fl
fl
fl
fl
ti
ti
ff
o ensichtlich ist, den poli sch Verfolgten, der erst nach 1945 in ein Beamtenverhältnis eingetreten