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Der Senat hat in seinem Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG III C 20.69 - dahin erkannt, daß diese
Vorschrift auch bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV sinngemäß anzuwenden ist.
An dieser Rechtsprechung hält er fest. In beiden Vorschriften wird der Sache nach dieselbe Frage
geregelt. Es geht darum, wann eine Gegenleistung angemessen war, die für ein der Rückerstattung
unterliegendes Wirtschaftsgut (§ 15 Abs. 2 RepG) oder für ein im Sinne der Rückerstattungsgesetze
entzogenes Wirtschaftsgut (§ 359 Abs. 2 LAG, § 11 a Abs. 2 FG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der 7.
FeststellungsDV) entrichtet worden ist. Diesen inneren Sachzusammenhang hat das Gesetz
ausdrücklich bestätigt; es hat in § 15 Abs. 2 RepG weitgehend auf § 2 der 7. FeststellungsDV und
damit zugleich insoweit auf Grundsätze Bezug genommen, die schon in der Rechtsprechung des
Senats zu dieser Vorschrift entwickelt worden sind (vgl. hierzu auch Kühne-Wolff, a.a.O., Anm. 24
zu § 15 RepG). Nachdem nunmehr in § 15 Abs. 2 Satz 4 RepG die Frage, wann eine Gegenleistung
angemessen ist, erstmalig gesetzlich definiert worden ist, erscheint es geboten, von dieser
gesetzlichen Definition auch bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV auszugehen.
Damit wird zugleich erreicht, daß der Begriff der angemessenen Gegenleistung nicht nur im
Reparationsschädengesetz und im Rahmen der 7. FeststellungsDV, sondern auch bei
Entziehungsfällen im Bereich des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes - BFG - (§ 15 a Abs.
1 Nr. 4 LAG, §§ 3 Abs. 2, 5 Nr. 3 BFG) ebenso zu beurteilen ist. Eine solche einheitliche Auslegung
von wörtlich übereinstimmenden Begriffen, die zur Abgrenzung derselben aber in verschiedenen
Gesetzen zu regelnden Frage verwendet sind, entspricht dem Gebot der Rechtssicherheit.
Wird nun zugunsten des Klägers mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der
Verkehrswert des hier in Rede stehenden Grundstücks im Entziehungszeltpunkt nicht mehr als
80.000 DG betragen hat, so wäre eine Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7.
FeststellungsDV in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 4 RepG in Höhe von 72.000 DG
noch angemessen gewesen. Der Kläger hat jedoch nur 62.600 DG entrichtet. Deshalb haben die
Ausgleichsbehörden zu Recht das Schadensfeststellungsbegehren des Klägers gemäß § 2 Abs. 2 der
7. FeststellungsDV abgelehnt. Das angefochtene Urteil war mithin aufzuheben und die Klage mit
der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Zitiervorschlag:
BVerwG Urt. v. 10.4.1970 – III C 3.69, BeckRS 1970, 30433945
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-30433945
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