- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking Vierhaus Dr. Dodenhoff Türke Sigulla
Verkündet am 10. April 1970
Reglin Amtsrat als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1970 in
Neustadt a.d. Weinstraße durch die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. November 1968 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
I.
Der Kläger begehrt die Schadensfeststellung wegen vertreibungsbedingten Verlustes eines in D. in
der R.gasse ... gelegenen Mietwohngrundstückes, das er auf Grund eines Kaufvertrages vom 28.
November 1938 von dem jüdischen Eigentümer. L. erworben hatte. Als Kaufpreis waren 80.000 D.
Gulden (DG) vereinbart. Der Kläger zahlte 2.000 DG an den Verkäufer in bar, übernahm auf den
Kaufpreis eine auf dem Grundstück lastende Hypothek in Höhe von 43.200 DG, und wegen des
Restkaufpreises in Höhe von 34.800 DG wurde zugunsten des Verkäufers eine Hypothek auf dem
Grundstück eingetragen. Die Hälfte dieser Summe zahlte der Kläger auf ein Sperrkonto zugunsten
des im Januar 1939 ausgewanderten Verkäufers ein, der ihm Generalvollmacht hinsichtlich seines
in D. zurückgebliebenen Vermögens erteilt hatte. Die Zahlung der restlichen 17.400 DG wurde dem
Kläger auf Grund einer Vereinbarung erlassen, die er mit Zustimmung des Verkäufers auf
Veranlassung der D. Regierung getroffen hatte, um zu dessen Gunsten einen von ihm gewünschten
Devisentransfer vornehmen zu können.
Das Ausgleichsamt lehnte die Schadensfeststellung gemäß § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV ab,
weil ein unangemessener Kaufpreis entrichtet worden sei. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren
hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide
verpflichtet, "den Vertreibungsschaden des Klägers am Grundvermögen des Mietwohngrundstücks
D., R.gasse ..., festzustellen".
Zur Begründung wird angeführt: Der vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 80.000 DG sei angemessen
gewesen. Es habe nicht festgestellt werden können, daß der Verkehrswert höher gewesen sei. Der
Einheitswert sei nicht bekannt. Der Ersatzeinheitswert sei ein rekonstruierter Wert, der unter
Berücksichtigung des Umstandes, daß der Wert des Hauses durch Grundwassereinwirkung nicht
unerheblich gemindert gewesen sei, nicht so erheblich über dem vereinbarten Kaufpreis liege, als
daß man von einem Mißverhältnis zwischen dem Verkehrswert des erworbenen Gutes und dem
Kaufpreis sprechen könne. Daß der Kläger statt der vereinbarten 80.000 DG tatsächlich nur 62.600
DG entrichtet habe, führe zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis. Die nachträgliche Ermäßigung
des ursprünglich vereinbarten angemessenen Kaufpreises sei auf Umstände zurückzuführen, auf die
der Kläger keinen Einfluß gehabt habe. Ihm sei der "unangemessene Erwerb auf gezwungen"
worden. Er habe die von ihm vertraglich übernommenen Verpflichtungen erfüllen wollen. Damit der
Verkäufer jedoch wenigstens einen Teil des Kaufpreises und einen Teilbetrag anderer
hypothekarisch gesicherter Forderungen gegen D. Bürger noch in Devisen habe erhalten können,
habe der Kläger auf Veranlassung der Danziger Regierung den Verkäufer veranlassen müssen,
seine Genehmigung zu einem Nachlaß von 50 % des Restkaufpreises und der anderen
Hypothekenforderungen - diese z.T. mit einem Nachlaß in Höhe von 2/3 ihres Viertes - zu geben.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-30433945
2 von 5
4/22/2022