BGH, Urteil vom 19.10.1972 – IX ZR 24/71OLG München17.07.1970
BeckRS 1972, 31375653
BGH, Urteil vom 19.10.1972 – IX ZR 24/71OLG München17.07.1970
Titel:
BGH: Urteil vom 19.10.1972 - IX ZR 24/71
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 19. Oktober 1972
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai
und die Richter Wüstenberg, von der Mühlen, Fuchs und Dr. Thumm
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
17. Juli 1970 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der
Kläger.
Von Rechts wegen
Der im Dezember 1914 in Lemberg geborene jüdische Kläger wurde während der deutschen
Besetzung seiner Heimat verfolgt und in Lemberg auch seiner Freiheit beraubt. Am 1. Januar 1947
befand er sich in einem DP-Lager in Oberbayern. 1950 wanderte er in die USA aus. Mit Bescheid
vom 4. Februar 1958 gewährte ihm die Entschädigungsbehörde für Schaden an Körper oder
Gesundheit 1.967 DM Kapitalentschädigung, berechnet nach der Mindestrente, für die Zeit vom 1.
Januar 1945 bis 31. Mai 1949 sowie Heilverfahren für einen abgrenzbar verschlimmerten
rheumatischen Herzklappenfehler und für rechtsseitigen Leistenbruch. Im gerichtlichen Verfahren
verlangte der Kläger zuletzt Rente und Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1945 in Höhe von 40 vH
der vergleichbaren Bezüge des mittleren Dienstes sowie Heilverfahren für den Herzklappenfehler als
durch die Verfolgung verursacht und für vegetative Labilität oder Dystönie. Auf Vorschlag des
Berufungsgerichts schlossen die Parteien am 10. Januar 1964 einen Prozeßvergleich, worin der
Beklagte sich verpflichtete, an den Kläger zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche wegen Schadens an
Körper oder Gesundheit "über den Bescheid ... vom 4. Februar 1958 hinaus einen weiteren Betrag
von 12.000,- DM (m.W.: zwölftausend Deutsche Mark) zu bezahlen."
Diesen Vergleich focht der Kläger im Dezember 1965 an und machte seinen
Gesundheitsschadensanspruch erneut geltend. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag ab,
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11/22/2022