Der Vorwurf, der Angeklagte habe sich auch durch Verlinken des Liedes "Schwarz,
Rot, Gelb und Grün" strafbar gemacht, wurde im Rahmen der Hauptverhandlung gem.
§ 154 StPO eingestellt.
III.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben, die zugrunde gelegt wurden, sowie auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 25.08.2016 und den Strafbefehlen des Amtsgerichts Arnsberg (Az.: 192 Js
286/09 4 Cs 112/09) sowie des Amtsgerichts Marsbergs (Az.: 192 Js 775/12 4 Cs 139/12)
in Verbindung mit dem entsprechenden Urteil.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der umfangreichen geständigen Einlassung
des Angeklagten und ergänzend auf den Bekundungen des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen KHK Richter sowie den weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen
Beweisen insbesondere der Inaugenscheinnahme einzelner Lieder sowie des CD-Covers.
IV.
Der Angeklagte hat sich durch das Verlinken der Lieder "Auftrag Deutsches Reich" (Tat
1) von der Band Stahlgewitter, "Heim ins Reich" und "Wir marschieren voran" von der
Band Nordfront (Tat 2) sowie "Sturmführer" von der Band Landser (Tat 5) jeweils des
Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen strafbar gemacht, §§ 86 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2, 11 Abs. 3, 52, 53 StGB; wobei die Kammer das Verlinken der Lieder der Band Nordfront als eine Tat bewertet, da es in engem zeitlichen
und situativen Zusammenhang, nämlich innerhalb einer Minute vorgenommen wurde.
Wegen des Verlinkens des Lieds "Nenn mich wie du willst" (Tat 3) der Band Nordfront hat
sich der Angeklagte wegen Volksverhetzung, §§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
Wegen des Verlinkens des Lieds "Blut muss fließen" (Tat 4) der Band Tonstörung hat sich
der Angeklagte wegen Volksverhetzung, § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie tateinheitlich wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen § 86 Abs. 1
Nr. 4, 11 Abs. 3, 52 StGB strafbar gemacht.
Wegen des Hochladens des Covers der Band "Helden für's Vaterland" (Tat 6) hat sich der
Angeklagte des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, § 86a
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StGB, strafbar gemacht.
Sämtliche Taten stehen untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB.
V.
Der Angeklagte war zu bestrafen.
Die Vorschriften des § 86 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB sowie des § 86a Abs. 1 StGB sehen jeweils einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor.
Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren vor.
- Seite 8 von 10 -