- Quelle: beck-online DIE DATENBANK der Anspruch nach §41 BEG keinen Gesundheitsschadensanspruch des verstorbenen Verfolgten voraus. Ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG steht den Klägern daher nicht zu. 2. Die Kläger können ihr Antragsrecht auch nicht auf Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG stützen. Ein Recht auf Angleichung steht den Klägern schon deshalb nicht zu, weil vor Verkündung des BEGSchlußgesetzes am 18. September 1965 über den Anspruch der Kläger nicht rechtskräftig gerichtlich entschieden worden ist. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts vom 5. März 1965 ist erst am 20. September 1965 rechtskräftig geworden. Der Bundesgerichtshof hat zwar im Urteil RzW 1969, 517 Nr. 66 ausgesprochen, daß die sinngemäße Anwendung des Art. III Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG für die Neuanmeldungen des Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG geboten ist. Nach erneuter Überprüfung hält der Senat hieran in dieser allgemeinen Form nicht fest. Die Gründe, die in des entschiedenen Fall eine entsprechende Anwendung des Art. III Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG geboten, lagen in dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung des BEG-Schlußgesetzes, auf möglichst einfache und zweckmäßige Weise allen Berechtigten den Zugang zu den verbesserten Entschädigungsleistungen zu eröffnen. Dieses Ziel kann mit der Revisionszulassungsbeschwerde wegen der besonderen Voraussetzungen dieses Rechtsmittels (§219 Abs. 2 BEG) vielfach nicht erreicht werden. Die medizinische Nachprüfung von der entgegen Brunn (RzW 1969, 517 Anm. zu Nr. 66) die kurz vor Erlaß des Schlußgesetzes ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht ausgeschlossen werden können und, soweit aus den Materialien des Gesetzes ersichtlich, auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen werden sollten, daß Art. III Nr. 2 Abs. 2 in Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG nicht für anwendbar erklärt worden ist - kann in solchen Fällen nicht mehr im gerichtlichen, sondern nur im behördlichen Verfahren vorgenommen werden. Art. III Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG ist aber nicht auf die Fälle beschränkt, in denen bei Verkündung des BEG-Schlußgesetzes die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nur deshalb noch nicht eingetreten war, weil die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nach §220 BEG noch lief (§220 Abs. 2 BEG). Die Vorschrift gilt vielmehr auch für die Fälle, in denen die Klage-, die Berufungs- und die Revisionsfrist noch nicht abgelaufen waren. In diesen Fällen ist aber bei einer Gesetzesänderung durch Art. I BEG-SchlußG gerade der Neuantrag bei der Entschädigungsbehörde regelmäßig der einfachere und zweckmäßigere Weg, um den neuen oder den erweiterten Entschädigungsanspruch durchzusetzen. Denn im Falle der Rechtsänderung bedarf es häufig neuer Ermittlungen, die zweckmäßig die Behörde anstellt. Außerdem ist bis zur neuen Entscheidung der Behörde offen, ob sich auch bei Anwendung des neuen Rechts Zweifel ergeben, die der gerichtlichen Klärung bedürfen. Bei der Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG gelten diese Gesichtspunkte dagegen nur in beschränktem Maße, da insoweit das materielle Recht nicht geändert worden ist. Sie hängt von der Anwendung bestimmter neuer Rechtsgrundsätze oder neuer medizinischer Erkenntnisse ab. Die Auseinandersetzung ist in diesen Fällen in der Regel weit fortgeschritten; ihre Gegenstände und Ergebnisse sind, da die Rechtslage unverändert ist, im allgemeinen auch weiterhin entscheidungserheblich. Insbesondere kann auch die Neubeurteilung unter etwa veränderten medizinischen Gesichtspunkten häufig auf den bisherigen Verfahrensergebnissen aufbauen. Deswegen führt der Wiederbeginn des Verfahrens bei der Behörde hier regelmäßig nicht zum beschleunigten Abschluß, solange mit gerichtlichen Rechtsmitteln die neuen Beurteilungsgesichtspunkte geltend gemacht werden können. Es erscheint deshalb sinnvoller, das Verfahren in dem Stand fortzuführen, in dem es sich bei Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes befand. Soweit der Verfolgte in diesem Verfahren die Möglichkeit hat, den http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372639 4 von 5 6/7/2022

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