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Auch aus Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG könnten die Kläger kein neues Antragsrecht herleiten.
Diese Bestimmung erlaube nur eine neue Entscheidung über den Rentenanspruch wegen Schadens
an Körper oder Gesundheit. Äußerstenfalls sei auch über die Kapitalentschädigung und den
Heilbehandlungsanspruch neu zu entscheiden, nicht dagegen über die Hinterbliebenenansprüche.
Obwohl §29 BEG unter den Leistungen, die wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gewährt
werden, auch die Versorgung der Hinterbliebenen anführe, seien diese Entschädigungsleistungen
als solche wegen Schadens an Leben anzusehen.
Da die Voraussetzungen für eine erneute Geltendmachung des Anspruchs nach §41 BEG ohnehin
nicht vorlägen, könne auf sich beruhen, daß das im Vorprozeß ergangene Urteil vom 5. März 1965
erst nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes rechtskräftig geworden sei.
II.
Diese Ausführungen tragen im Ergebnis die Entscheidung des Berufungsgerichts.
1.
Zutreffend ist das Oberlandesgericht bei Prüfung des Neuantragsrechts nach Art. III Nr. 1 Abs. 1
BEG-SchlußG davon ausgegangen, daß der Wegfall der Schuldvoraussetzungen in §§41, 15 BEG
einen Anspruch auf Entschädigung erstmalig begründen kann. Dieses Recht setzt auch nicht
voraus, daß die frühere Entscheidung auf der geänderten Gesetzesbestimmung beruhte. Art. III Nr.
1 Abs. 1 BEG-SchlußG sieht eine solche Einschränkung nicht vor. Das hat der Senat in dem zur
Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 9. Juli 1970 - IX ZR 240/69 begründet.
Die Entscheidung darüber, ob im Einzelfall ein neues Antragsrecht nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEGSchlußG gegeben ist, erfordert jedoch einen konkreten Rechtslagenvergleich, nämlich die
Feststellung, daß sich zugunsten des Antragstellers die Rechtslage durch die Gesetzesänderung
verbessert hat (BGH RzW 1968, 331 Nr. 28). Daher wäre im Falle der Kläger zunächst
Voraussetzung, daß nach ihrer Darstellung und dem ermittelten Sachverhalt die bisher nach §§41,
15 BEG geltenden Schuldvoraussetzungen für die Durchsetzung des Anspruchs überhaupt von
Bedeutung sein konnten.
Bei dieser Prüfung ist von der Rechtslage auszusehen, wie sie unmittelbar vor Inkrafttreten des
BEG-Schlußgesetzes, also am 17. September 1965, bestanden hat (vgl. Urteil des BGH vom 9. Juli
1970 - IX ZR 240/69). Das Revisionsgericht ist zur selbständigen Prüfung dieser Frage berufen,
dabei jedoch an den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt gebunden.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist Dr. Breit 1937 verhaftet und wegen sogenannter
Rassenschande zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach deren Verbüßung wurde er in das
Konzentrationslager Buchenwald eingewiesen und erst im Januar 1939 aus der Haft entlassen. Im
März 1939 ist er ausgewandert. Bei diesem Sachverhalt ist es nicht zweifelhaft, daß die
verfolgenden Stellen für den Fall, daß ihre Verfolgungsmaßnahmen zu einem Schaden des
jüdischen Klägers an Körper oder Gesundheit führten, auch die Todesfolge gebilligt haben. Dieser
bedingte Vorsatz reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt RzW
1965, 310 Nr. 13) zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands der §§41, 15 BEG aus. Dem entspricht
auch die Verwaltungsvereinbarung der Länder vom 23. Juni 1959 Nr. 3. Scheiterte demnach bereits
vor der Neufassung der §§41, 15 BEG der Anspruch der Kläger auf Versorgung nach §§29 Nr. 6, 41
BEG nicht am Fehlen der subjektiven Voraussetzungen, so haben die Änderungen in Art. I BEGSchlußG für sie nicht erstmalig einen Entschädigungsanspruch begründet.
Aus der Änderung des §31 BEG kann die Revision für ihre Rechtsauffassung nichts herleiten. Der
Gesundheitsschadensanspruch des Erblassers ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auch setzt
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6/7/2022