Versammlungsrecht, 2. Auflage 2022 8 15 Rn. 53). Wie das Verwaltungsgericht zu Recht aufzeigt, ist bei der Anwendung des 8 14 Abs. 2 HVersFG stets die besondere Bedeutung der verfassungsrechtlich verankerten Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz - GG - und Art. 14 Hessische Verfassung - HV - zu beachten. Denn Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14). Ein Verbot von Versammlungen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 8 GG - wie in$ 14 Abs. 2 HVersFG ebenfalls formuliert - nur in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus. Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17). Gemessen daran begründet auch die von der Antragsgegnerin formulierte Beschwerde keine Gefahrenprognose, dass es bei Durchführung der angezeigten Versammlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen wird, der allein mit einem Verbot der Versammlung nach8 14 Abs. 2 Satz 1 HVersFG wirksam begegnet werden kann. Dem Senat ist es durchaus bewusst, dass aus Anlass des terroristischen Überfalls der Hamas auf Israel Versammlungen stattgefunden haben, bei denen es zu Straftaten und Verstößen gegen das Versammlungsrecht gekommen ist. Vorliegend hat die Antragsgegnerin jedoch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass die streitgegenständliche Versammlung hinsichtlich Anmelder, Teilnehmerkreis und Thema mit jenen hinreichend vergleichbar wäre. Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Bedenken gegen den Anmelder der Versammlung sind nicht geeignet eine unmittelbare Gefahr für Rechtsgüter zu begründen. Soweit sie vorträgt, der Antragsteller habe in der Vergangenheit wiederholt Versammlungen durchgeführt, bei welchen israelfeindlichen Redebeiträge gehalten und Feindbilder gegen den israelischen Staat geschürt worden seien, reicht dies für die Annahme einer unmittelbaren Gefahr nicht aus. Hiermit ist nicht aufgezeigt, dass der Antragsteller auch Äußerungen anstrebt oder fördert, die dem Strafrecht unterfallen. Des Weiteren sind die Äußerungen des Vorstandesmitglieds des Antragstellers, Herrn X... nicht geeignet, diesen Schluss zu begründen. Die Äußerungen bewegen sich - wie auch der von der Antragsgegnerin vorgelegte Verfassungsschutzbericht ausführt - an der „Grenze des Sagbaren“ und somit des Erlaubten und reicht damit nicht für die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. 10 Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Thema der Versammlung „Frieden und Gerechtigkeit im Nahen Osten“ lediglich vorgeschoben ist, um unter diesem Deckmantel Straftaten zu begehen. Im Aufruf des Antragstellers wird ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass man sich für „eine friedliche, ordentliche und verfassungskonforme Demonstrationskultur“ einsetze. In der Pressemitteilung des Antragstellers werden alle Teilnehmer gebeten (wörtlich) „sich von allen friedenstörenden, gewaltverherrlichen und anti- Seite2 von3-

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