Nähe zu bzw. Sympathie für die seit dem 2. November 2023 in Deutschland vollziehbar
verbotene Vereinigung „Samidoun Deutschland“ aufzeigten. Es sei nicht von der Hand zu
weisen, dass zahlreiche Versammlungsteilnehmer, die regelmäßig an pro-palästinensischen
Versammlungen in Düsseldorf und Umgebung teilnähmen, einem dieser Profile folgten und
sich dort wechselseitig zur Teilnahme an den jeweiligen Veranstaltungen motivierten. Dass
die Verwendung der Begriffe Genozid/Völkermord für sich genommen nicht strafbewehrt sei,
stehe der strafrechtlichen Relevanz im konkreten Kontext nicht entgegen. Eine Äußerung wie
hier in Form von Wechselsprechchören im Rahmen eines dynamischen
Versammlungsgeschehens mit dem in Bezug genommenen Teilnehmerkreis sei anders zu
bewerten als etwa die Verwendung der Begriffe in einem anderen Zusammenhang durch UNSachverständige. Der Antrag zu 2. sei bereits unzulässig, weil es sich bei der angegriffenen
Passage nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG NRW handele. Der
Antragsgegner habe insofern ausdrücklich keine Beschränkung nach § 13 Abs. 1 VersG
NRW erlassen wollen. Auch der Hilfsantrag sei unzulässig. Der Antragsteller habe schon
nicht glaubhaft gemacht, dass das befürchtete Einschreiten des Antragsgegners in Form von
gefahrenabwehrenden versammlungsrechtlichen Maßnahmen tatsächlich drohe. Der
Antragsgegner habe allein angekündigt, entsprechend repressiv durch die Fertigung von
Strafanzeigen vorzugehen, falls aus seiner Sicht der Anfangsverdacht für die Verwirklichung
eines Straftatbestands vorliege.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung (hierzu unter I.). Im Übrigen war
die Beschwerde zurückzuweisen (hierzu unter II.)
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I. Hinsichtlich der Auflage nach Nr. 2 der gegenständlichen Verfügung überwiegt das
Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Anfechtungsklage, weil sich die Auflage aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweist.
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Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW kann die zuständige Behörde eine Versammlung
unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit
abzuwehren. Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für
die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten
angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung
eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße
Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für
das Vorliegen von Gründen für eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde.
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Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom
12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17, vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -,
juris Rn. 9 und 13, und vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 8/01 -, juris Rn. 11 f.
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Soweit eine Verbotsverfügung - wie hier - auf das Versammlungsmotto gestützt wird, ist die
besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG zu
berücksichtigen. Der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1
Satz 1 Hs. 1 GG nicht unterbunden werden darf, kann nicht zur Rechtfertigung von
Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG beschränken.
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Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 21 und vom
23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris Rn. 19 und 22.
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