Beschränkung - Untersagung der Formulierung „Stoppt den Genozid/Völkermord“ in
mündlicher oder abgedruckter Form - wiederherzustellen;
2. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid
des Antragsgegners vom 30.11.2023 wiederherzustellen, soweit am Schluss des Bescheides
(Seite 17/18) - bezeichnet als Hinweis auf gesetzliche Regelungen, deren Beachtung und
Einhaltung zu gewährleisten sei -, unter der dortigen Ziffer 2. ausgeführt wird:
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‚Die Parolen „From the river to the sea - Palestine will be free“, Abwandlungen ebendieser,
sowie „Kindermörder Israel“ erfüllen aufgrund ihrer klaren islamistischen, antiisraelischen,
antisemitischen und anderweitig verhetzenden Färbung die Tatbestandsvoraussetzungen der
§ 130 StGB bzw. § 140 StGB. Dies ist durch Staatsanwaltschaften und das
Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 17.11.2023 - 20 L 2308/23) bestätigt worden. Durch
die Erfüllung der Straftatbestände durch die Parolen selbst sind weitere
versammlungsrechtliche Beschränkungen nicht erforderlich. Die Einsatzkräfte sind gehalten,
entsprechend einzugreifen und Strafanzeigen zu schreiben‘,
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hilfsweise zum Antrag zu Ziffer 2. im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 123
VwGO es dem Antragsgegner zu untersagen, betreffend die am 2.12.2023 in Düsseldorf
beabsichtigte Versammlung des Antragstellers mit dem Thema „Stoppt die Aggression“
gefahrenabwehrend-versammlungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, die ihren Grund
allein in der Rechtsauffassung haben, dass die Äußerungen „Palestine will be free - from the
river to the sea“, „From the river to the sea“, „Vom Jordan bis ans Mittelmeer“ sowie „Vom
Fluss bis ans Meer“ unabhängig von ihrem jeweiligen Kontext objektiv Straftatbestände
erfüllen.“
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hat teilweise Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Begründung des streitgegenständlichen
Bescheids angenommen, zu Nr. 1 des Antrags falle die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragsgegners aus. Die auf
§ 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW gestützte beschränkende Verfügung erweise sich
voraussichtlich als rechtmäßig. Die Gefahrenprognose des Antragsgegners sei tragfähig. Der
Antragsgegner habe anhand konkreter Anhaltspunkte und unter Einbeziehung der
Vorerfahrungen mit dem Antragsteller als Versammlungsleiter in früheren propalästinensischen Versammlungen in Düsseldorf eingehend dargelegt, dass durch die
Äußerung „Stoppt den Genozid/Völkermord“ nach jeder erdenklichen Deutungsmöglichkeit im
Lichte der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere unter Berücksichtigung eines
dynamischen Versammlungsgeschehens sowie der zwischenzeitlich sowohl bundes- und
landesweit als auch in Düsseldorf entstandenen hohen Emotionalisierung bei propalästinensischen Versammlungen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine
unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erwarten sei, weil der Anfangsverdacht
einer Straftat bestehe. Diese Prognose werde zusätzlich gestützt durch entsprechend
gerichtsbekannte öffentliche Beiträge und Kommentierungen in den sozialen Medien, aus
denen hervorgehe, dass mit der streitgegenständlichen Parole nicht auf die humanitäre Lage
der Palästinenser im Gazastreifen aufmerksam gemacht werden solle. Nach außen
hervortretende Begleitumstände, die für eine nach Art. 5 Abs. 1 GG noch zulässige
Auslegung sprechen würden, seien bei der streitgegenständlichen Versammlung nicht
gegeben. Bei den vorausgegangenen Versammlungen des Antragstellers seien kollektiv
Wechselsprechchöre mit den Parolen „Israel bombardiert - Deutschland finanziert“ sowie der
hier in Rede stehenden Parole „Stoppt den Genozid“ angestimmt worden. In den hier
relevanten Profilen auf sozialen Medien fänden sich zudem zahlreiche Einträge, die eine
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