Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1323/23 Datum: 02.12.2023 Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW Spruchkörper: 15. Senat Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 15 B 1323/23 ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1202.15B1323.23.00 Vorinstanz: Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 3167/23 Tenor: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2023 wird teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. November 2023 wird hinsichtlich der in Nr. 2 verfügten Auflage - Untersagung der Formulierung „Stoppt den Genozid/Völkermord“ in mündlicher oder abgedruckter Form wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, 1 „den Beschluss des VG Düsseldorf vom 1.12.2023 abzuändern und 2 1. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. November 2023 hinsichtlich der in Ziffer II. verfügten 3

Select target paragraph3