Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 -, juris Rn. 30, m. w. N. aus der Rspr. des BVerfG. 31 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kennt das Grundgesetz zudem kein allgemeines Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung bestimmten ideologischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Vielmehr gelten hier die allgemeinen Anforderungen für Eingriffe in die Meinungsfreiheit. Dabei gewährleistet Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Freiheit der Meinung als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit oder Gefährlichkeit. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen. Dies ist der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren. 32 Vgl. zu nationalsozialistischem Gedankengut BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 1 BvR 479/20 - juris Rn. 14; anders noch unter dem Aspekt der Gefährdung der öffentlichen Ordnung OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2001 - 5 B 585/01 -, juris; aufgehoben durch BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 -, juris Rn. 16 ff. 33 Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, erfüllt die Parole „Stoppt den Genozid/Völkermord“ für sich genommen nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung. Sie überschreitet mit Blick auf die beschriebene Wirkung und Reichweite des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG nicht die Schwelle zur Strafbarkeit. Die Aussage bezieht sich erkennbar auf das Kriegsgeschehen im Gazastreifen. Sie bringt in erster Linie - wenn auch unter Verwendung des drastischen und juristisch unzutreffenden Begriffs „Genozid/Völkermord“ - zum Ausdruck, dass den Kampfhandlungen schon zahlreiche Menschen im Gazastreifen zum Opfer gefallen sind und für die Zivilbevölkerung des Gazastreifens weiterhin eine tödliche Bedrohung besteht, die beendet werden soll. Dass das Vorgehen des israelischen Staats bzw. der israelischen Armee in diesem Zusammenhang als Verstoß gegen das (Völker-)Strafrecht bezeichnet wird, wird den Tatsachen und der (Völker-)Rechtslage zwar nicht ansatzweise gerecht. Es ist aber nicht ersichtlich, dass mit der Aussage zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen bestimmte Bevölkerungsteile aufgefordert werden soll; sie greift auch nicht in die Menschenwürde anderer ein. Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich die Sicherheitslage für Jüdinnen und Juden auch in Deutschland seit dem Terroranschlag der Hamas verschärft hat. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die hier in Rede stehende Parole „Stoppt den Genozid/Völkermord“, die den Staat Israel und sein Verteidigungshandeln adressiert, einen greifbaren und strafwürdigen Beitrag zur Gefährdungslage in Deutschland leistet. 34 Aus der während der vorangegangenen Versammlungen nach dem Vorbringen des Antragsgegners bewusst herbeigeführten Kombination der von Versammlungsteilnehmern skandierten Parole „Israel bombardiert - Deutschland finanziert“ im Wechsel mit „Stoppt den Genozid“ und „Stoppt den Völkermord“ folgt nichts anderes. Inwiefern der hier streitgegenständlichen Parole, in den Kontext „Israel bombardiert - Deutschland finanziert“ gesetzt, eine nach den vorstehenden Maßstäben strafrechtlich relevante Auslegung zukommt, hat der Antragsgegner nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch die letztgenannte Parole - „Israel bombardiert - Deutschland finanziert“ - auf die militärische Operation im Gazastreifen gerichtet, sodass ihr keine aggressive Zielrichtung gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe unterstellt werden kann. 35

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