- 25 - ausgewählt. Eine Versetzung des Antragsgegners gemäß § 31 Nr. 1 DRiG in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt kommt nicht in Betracht, weil die den Vertrauensverlust begründenden Tatsachen die Verwendung des Antragsgegners in jedem Richteramt ausschließen. Jedenfalls in einem Fall wie hier, in dem aufgrund einer langjährig verfestigten und öffentlichkeitswirksam vertretenen politischen Anschauung außerhalb der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ein erheblicher Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit eingetreten und zugleich nicht zu erwarten ist, dass innerhalb der verbleibenden Dienstzeit eine Änderung der die Entscheidung nach § 31 DRiG bestimmenden Tatsachen eintritt, kommt auch eine Versetzung nur in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 31 Nr. 2 DRiG als weniger einschneidende Maßnahme nicht in Betracht. Deshalb hat das Dienstgericht rechtsfehlerfrei auf die nach § 31 DRiG schärfste Maßnahme erkannt.

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