- 22 - gehalten. Im Versetzungsverfahren kommt es entscheidend darauf an, dass - was hier der Fall ist - aufgrund der festgestellten Anknüpfungstatsachen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person des Antragsgegners oder in seine Amtsführung in so hohem Maße Schaden genommen hat, dass durch sein Verbleiben in dem ihm anvertrauten Amt zugleich das öffentliche Vertrauen in eine unabhängige und unvoreingenommene Rechtspflege beseitigt wird. 40 (2) Des Weiteren hat das Dienstgericht die oben wiedergegebenen, vom Antragsteller vorgetragenen und durch Videomitschnitt dokumentierten Äußerungen des Antragsgegners am 17. Januar 2017 bei einer Rede auf einer Parteiveranstaltung der AfD sowie die Presseberichterstattung hierzu berücksichtigt. Es hat hieraus zutreffend den Schluss gezogen, der Antragsgegner werde in der Öffentlichkeit als eine Person wah rgenommen, die nicht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht. Die tatrichterliche Würdigung der in dieser Rede gefallenen Äußerungen wie der Bezeichnung der Aufarbeitung der NS -Verbrechen als "gegen uns gerichtete Propaganda und Umerziehung" und "Schuldkult" sowie der Hervorhebung der NPD als einzige Partei, die bis zum Aufkommen der AfD "immer geschlossen zu Deutschland gestanden habe", als nicht auf dem Boden des Grundgesetzes stehend begegnet - auch mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Auslegung von Meinungsäußerungen (vgl. BVerfGE 114, 339 Rn. 30 ff.) - keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Letzteres steht im Einklang mit der Bewertung des Bundesverfassungsgerichts, die NPD sei eine dem Nationalsozialismus wesensverwandte Partei (BVerfGE 144, 20 Rn. 805). In diesen Zusammenhang hat das Dienstgericht zutreffend auch die Äußerungen des Antragsgegners anlässlich eines Wahlkampfauftritts am 21. August 2017 eingeordnet.

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