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und durch sein Verbleiben in dem ihm anvertrauten Amt zugleich das öffentliche Vertrauen in eine unabhängige und unvoreingenommene Rechtspflege beseitigt oder gemindert würde (BGH, Urteil vom 19. Mai 1995 aaO
m.w.N.; vgl. zur Wahrung der Unabhängigkeit durch Verhalten außerhalb
des Richteramtes BVerfG NJW 1989, 93 [juris Rn. 4 f.] m.w.N.).
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Eine Versetzung nach § 31 DRiG kommt grundsätzlich in Betracht,
wenn der Richter nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für
die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten wird. Das gilt nicht nur für die Berufung in das Richterverhältnis (§ 9 Nr. 2 DRiG), sondern ist dauernde Voraussetzung für die Ausübung des Richteramts auf der Grundlage des Grundgesetzes (vgl.
BVerfG, NJW 2008, 2568 Rn. 16 ff.). Auf dem Boden des Grundgesetzes
ist unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Richteramts die
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters (vgl. zur Voraussetzung
der Rechtsstaatlichkeit als unverzichtbarem Bestandteil der freiheitlich en
demokratischen Grundordnung BVerfGE 144, 20 Rn. 547). Tatsachen, die
eine Versetzung nach § 31 DRiG rechtfertigen, liegen danach im Falle
einer politischen Betätigung des Richters vor, wenn er sich in herausgehobener Stellung bei einer politischen Gruppierung betätigt, die Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaats ablehnt. Weiter rechtfertigen
Tatsachen eine Versetzung des Richters, wenn er durch sein Auftreten in
der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, er werde aus politischen Gründen
sein künftiges dienstliches Verhalten an seiner persönlichen Einschätzung
und nicht mehr allein an den Gesichtspunkten der Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl ausrichten.
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Ob und inwieweit basale politische Treuepflichten aus dem Grundstatus des Richteramts folgen und in welchem Umfang sie während der
Mitgliedschaft eines Richters im Deutschen Bundestag fortbestehen (vgl.