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Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 31 DRiG Rn. 6). Die betreffenden Tatsachen müssen außerhalb der richterlichen Tätigkeit und können auch
ganz außerhalb des dienstlichen Bereichs liegen (Schmidt -Räntsch aaO
Rn. 5; vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1995 - RiZ(R) 1/95, NJW 1995, 2495;
vgl. die in der Begründung des Entwurfs eines Deutschen Richtergesetzes
genannten Beispielsfälle, BT-Drucks. 3/516 S. 42 zu § 27 DRiG-E).
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Ob die Versetzungsmaßnahme zwingend geboten ist, um eine
schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden, ist unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei sind strenge
Maßstäbe anzulegen, weil § 31 DRiG in den Grundsatz der Unversetzbarkeit des Richters eingreift, der Ausfluss seiner persönlichen Unabhängigkeit im Sinne des Art. 97 Abs. 2 GG ist. Als Ausnahmeregelung von diesem Grundsatz ist die Vorschrift daher eng auszulegen (BGH, Urteil vom
19. Mai 1995 - RiZ(R) 1/95, NJW 1995, 2495 [juris Rn. 28]; SchmidtRäntsch, DRiG, 6. Aufl., § 31 DRiG Rn. 8). Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG gestattet die Versetzung hauptamtlicher und planmäßig endgültig angestellter Richter gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur
aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen. Die
Unversetzbarkeit wird dem Richter allerdings nicht um seiner selbst willen,
sondern im Interesse einer unabhängigen Rechtsprechung gewährt
(Schmidt-Räntsch aaO Rn. 3). Das Erfordernis restriktiver Gesetzesauslegung hat zur Folge, dass eine Versetzungsmaßnahme durch richterliches Urteil nur dann für zulässig erklärt werden darf, wenn objektiv feststeht, dass die festgestellten Tatsachen die Rechtspflege in schwerwiegender Weise beeinträchtigen. Davon muss unter anderem dann ausgegangen werden, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person des
Richters oder in seine Amtsführung in so hohem Maße Schaden genommen hat, dass seine Rechtsprechung nicht mehr glaubwürdig erscheint