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§ 5 Abs. 1 Satz 1 AbgG. Diesbezüglich erfuhr die Vorschrift ebenso wie
die Verweisungsnorm des § 8 AbgG seit Inkrafttreten des AbgG keine Änderungen (vgl. zur Entstehungsgeschichte: NK-AbgeordnetenR/Leppek,
2. Aufl. § 5 AbgG Rn. 1 ff., § 8 AbgG Rn. 1 f.). Die Inkompatibilitätsregelungen der §§ 5 ff. AbgG beruhen auf der Ermächtigung in Art. 137 Abs. 1
GG und tragen dem Grundsatz der Gewaltenteilung Rechnung. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in § 5 AbgG die sich aus dem Nebeneinander der beiden unterschiedlichen Statusverhältnisse (Beamter/Richter
und Abgeordneter) ergebenden Abgrenzungsfragen geregelt (vgl. NK-AbgeordnetenR/Leppek aaO § 5 AbgG Rn. 5). Dabei hat er das Ruhen des
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses während der Mitgliedschaft im
Deutschen Bundestag angeordnet und für die Zeit danach ein weiteres
Ruhen für längstens weitere sechs Monate bzw. bis zum Ruhestand sowie
die Zurückführung in das frühere Dienstverhältnis auf Antrag bestimmt (§ 6
AbgG).
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Darüber hinaus hat er keine Bestimmungen für die Ausgestaltung
des wiederaufgenommenen Dienstverhältnisses nach Beendigung des Abgeordnetenmandats getroffen und insbesondere nicht die Ruhestandsversetzung des Beamten oder Richters eingeschränkt. Für einen so weitreichenden Regelungswillen des Gesetzgebers findet sich keine Andeutung
in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der
Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages. Ziel dieses Gesetzes war die grundlegende Änderung der Rechtsstellung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in den Bundestag gewählt werden. Im Unterschied zum bisherigen Recht sollte der Beamte mit Annahme
der Wahl nicht mehr in den Ruhestand treten, sondern es sollte da s Ruhen
der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis angeordnet werden
(BT-Drucks. 7/5525 S. 2; BT-Drucks. 7/5531 S. 11, 14 f. zu § 7 AbgG-E;
BT-Drucks. 7/5903 S. 2, 10 zu § 5 AbgG-E). In der Gesetzesbegründung