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b) Die Revision legt auch nicht gemäß § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO
i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG dar, dass die Verweigerung der Aussetzung des Verfahrens zu einem Folgemangel geführt hat, der dem Urteil
des Dienstgerichts weiter anhaftet (vgl. BVerwGE 139, 272 Rn. 16;
BVerwGE 39, 319, 323 f. [juris Rn. 15]). Der Antragsgegner wendet hierzu
ein, wenn der vermeintliche Vertrauensverlust vorrangig und durchgängig
daran festgemacht werde, dass er in der Öffentlichkeit als "Rechtsextremist" wahrgenommen werde, was wiederum zentral mit seiner Erwähnung
im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020 begründet werde, müsse
dies vorrangig durch das Verwaltungsgericht Dresden geklärt werden. Damit kann der Antragsgegner nicht durchdringen. Das Dienstgericht hat
nicht entscheidend darauf abgestellt, ob der Antragsgegner zu Recht als
Rechtsextremist bezeichnet worden ist. Vielmehr hat es seine Entscheidung damit begründet, die festgestellten, vom Antragsteller vorgebrachten
Äußerungen und Verhaltensweisen des Antragsgegners rechtfertigten die
Einschätzung, dass seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 31 Nr. 3
DRiG zwingend geboten sei, um eine schwere Beeinträchtigung der
Rechtspflege abzuwenden.
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3. Das Dienstgericht hat ohne revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler angenommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die
vom Antragsteller beabsichtigte Versetzung des Antragsgegners im Interesse der Rechtspflege nach § 31 Nr. 3 DRiG gegeben sind. Nach dieser
Vorschrift kann ein Richter auf Lebenszeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung
der Rechtspflege abzuwenden.