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erkennen geben, die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernehmen zu wollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 1 B 16/20,
1 PKH 7/20, Buchholz 310 § 55a VwGO Nr. 4 Rn. 5 unter Hinweis auf
BT-Drucks. 17/12634 S. 25 zur inhaltsgleichen Regelung in § 130a ZPO).
Diesen Anforderungen ist hier durch die eingescannte Unterschrift der zuständigen Staatsministerin des Antragstellers unter zusätzlicher Nennung
ihres Namens am Textende Genüge getan (vgl. VGH Mannheim, NJW
2019, 1543 Rn. 5; Eyermann/Hoppe, VwGO, 16. Aufl., § 55a Rn. 14
m.w.N.). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsschrift ohne Billigung der Ministerin versandt worden ist.
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2. Ebenfalls erfolglos rügt die Revision, es liege ein gravierender
Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1
Satz 1 DRiG vor, weil das Dienstgericht das vorliegende Verfahren gemäß
§ 94 VwGO (hier i.V.m. § 45 Abs. 1 SächsRiG) mit Blick auf das bei dem
Verwaltungsgericht Dresden anhängige Verfahren hätte aussetzen müssen.
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a) Diese Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, denn ein Verstoß
gegen § 94 VwGO als solcher wäre im Revisionsverfahren nicht als Verfahrensmangel rügefähig. Eine Aussetzungsentscheidung nach § 94
VwGO ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO - hier i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1
DRiG - unanfechtbar, wenn sie im Beschlussweg ergeht. Die Revision
kann in diesen Fällen nicht auf eine fehlerhafte Ablehnung einer Aussetzung gestützt werden. Dies folgt aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557
Abs. 2 ZPO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG. Nichts anderes kann gelten,
wenn - wie hier - über die begehrte Aussetzung im Urteil entschieden wird
(vgl. BVerwGE 139, 272 Rn. 15; BVerwG, BeckRS 2017, 103793 Rn. 26;
BVerwG, Beschluss vom 15. April 1983 - 1 B 133/82, Buchholz 310 § 94
VwGO Nr. 4 [juris Rn. 5]; jeweils m.w.N.).