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ausgewählt. Eine Versetzung des Antragsgegners gemäß § 31 Nr. 1 DRiG
in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt kommt nicht in
Betracht, weil die den Vertrauensverlust begründenden Tatsachen die
Verwendung des Antragsgegners in jedem Richteramt ausschließen.
Jedenfalls in einem Fall wie hier, in dem aufgrund einer langjährig verfestigten und öffentlichkeitswirksam vertretenen politischen Anschauung
außerhalb der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ein erheblicher Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit eingetreten und zugleich nicht
zu erwarten ist, dass innerhalb der verbleibenden Dienstzeit eine Änderung der die Entscheidung nach § 31 DRiG bestimmenden Tatsachen eintritt, kommt auch eine Versetzung nur in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 31 Nr. 2 DRiG als weniger einschneidende Maßnahme nicht in Betracht. Deshalb hat das Dienstgericht rechtsfehlerfrei auf die nach § 31
DRiG schärfste Maßnahme erkannt.