- 21 - 39 (1) Das Dienstgericht hat zutreffend maßgeblich auf die exponierte Betätigung des Antragsgegners im sogenannten Flügel der AfD abgestellt, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Sächsischen Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2020 unter Bezugnahme auf eine Fachinformation des Bundesamtes für Verfassungsschutz für 2020 als extremistischer Personenzusammenschluss innerhalb der AfD bezeichnet wird und dessen Politikkonzept insbesondere auf die permanente Verächtlichmachung demokratischer Institutionen, die Abschaffung des Parlamentarismus, die Etablierung einer völkischen Gesellschaftsordnung mit einem ethnokulturell homogenen Staatsvolk, die pauschale Ausgrenzung, Verächtlichmachung und Rechtlosstellung von Migranten, Muslimen und politisch Andersdenkenden abzielt und strukturelle Verbindungen zu sowie die systematische Zusammenarbeit mit der klassischen rechtsextremistischen und der neurechten Szene unterhält. Dabei hat das Dienstgericht zu Recht berücksichtigt, dass der "Flügel" im April 2020 zwar formell aufgelöst wurde, aber auch nach den in dem Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020 und im Verfassungsschutzbericht des Bundesamts für Verfassungsschutz 2020 zitierten Äußerungen des Antragsgegners "als Haltungsgemeinschaft noch weiterhin aktiv" ist. Dass das Dienstgericht mit Blick darauf die Besorgnis des Antragstellers, der Antragsgegner werde wegen seiner Betätigung für den "Flügel" der AfD in der Öffentlichkeit als Rechtsextremist wahrgenommen, für zutreffend erachtet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei hat das Dienstgericht wie geboten in den Blick genommen, dass der Antragsgegner nicht aufgrund einer haltlosen Berichterstattung Opfer einer künstlich herbeigeführten Empörung der Öffentlichkeit geworden ist, sondern seine öffentliche Wahrnehmung Folge tatsächlicher eigener Verhaltensweisen ist. Die - auch nach Ansicht des Antragsgegners in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden zu klärende - Frage, ob er mit Recht als "Rechtsextremist" bezeichnet worden ist, hat das Dienstgericht zutreffend für unerheblich

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