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dazu Gärditz, DVBl 2023, 367, 369; Nitschke, ZBR 2023, 139 ff. m.w.N.;
von Roetteken, ZBR 2022, 109, 110; Wittkowski, ZRP 2022, 87, 89 f.),
spielt deshalb für die Anwendung des § 31 DRiG keine Rolle. Entscheidend ist, ob die festgestellten Tatsachen die Beurteilung rechtfertigen,
dass von der weiteren Ausübung der Richtertätigkeit eine schwerwiegende
Beeinträchtigung der Rechtspflege ausgehen wird. Hierfür ist maßgeblich,
ob die Annahme gerechtfertigt ist, der Richter werde bei seiner künftigen
Berufsausübung nicht auf dem Boden des Grundgesetzes stehen.
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Die Feststellung und Würdigung der einer Versetzungsmaßnahme
im Sinne von § 31 DRiG zugrundeliegenden Tatsachen ist grundsätzlich
Sache der Tatsachengerichte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1995 - RiZ(R)
1/95, NJW 1995, 2495 [juris Rn. 28]) und unterliegt im Revisionsverfahren
nur einer eingeschränkten Überprüfung (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG,
§ 137 Abs. 2 VwGO). Sofern keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben werden, ist das Revisionsgericht grundsätzlich an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Die tatrichterliche Würdigung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze
verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff außer Betracht gelassen wurde
oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni
2023 - RiZ(R) 1/22, juris Rn. 36 m.w.N.).
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bb) Die vom Dienstgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen
sind revisionsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die von ihm auf
dieser Grundlage vorgenommene Würdigung, dass nur eine Versetzung
des Antragsgegners in den Ruhestand nach § 31 Nr. 3 DRiG in Betracht
kommt.