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der Annahme des Mandats für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme
der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von
Belohnungen und Geschenken ruhen. Entgegen der Ansicht der Revision
ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AbgG keine Privilegierung, die als lex specialis die Anwendung des § 31 DRiG sperren könnte.
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(1) Eine derartige "Sperrwirkung" lässt sich weder dem Wortlaut des
§ 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AbgG noch der Gesetzessystematik
entnehmen. § 5 Abs. 1 Satz 1 AbgG, der nach § 8 Abs. 1 AbgG für Richter
entsprechend gilt, ordnet lediglich ein "Ruhen" der Rechte und grundsätzlich auch der Pflichten aus dem Dienstverhältnis an. Das Ruhen der dem
Richter obliegenden Pflichten für die Dauer seiner Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag lässt bei wortgetreuer Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 8 Abs. 1 AbgG nicht darauf schließen, dass nach Beendigung des
Mandats eine in § 31 DRiG vorgesehene Versetzung im Interesse der
Rechtspflege ausgeschlossen sein soll, wenn sie auf außerparlamentarische Umstände aus der Zeit der Mitgliedschaft des Richters im
Deutschen Bundestag gestützt wird.
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(2) Auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck
der § 5 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 AbgG ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür,
dass der Gesetzgeber mit diesen Vorschriften die Anwendung des § 31
DRiG einschränken oder ausschließen wollte. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im sogenannten Diätenurteil vom 5. November 1975
(BVerfGE 40, 296) die Privilegierung von in den Bundestag gewählten Beamten und Richtern durch Versetzung in den Ruhestand und Gewährung
eines Ruhegehalts für verfassungswidrig erklärt hatte, konzipierte der Gesetzgeber mit dem Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 (BGBl. I
S. 297) die Rechtsstellung dieser Mandatsträger neu und bestimmte u nter
anderem das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis in