33
c) Hiernach kommt nach Aktenlage auch eine Strafbarkeit nach § 111 StGB (öffentliche Aufforderung zu Straftaten)
nicht in Betracht.
34
d) Schließlich ist nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass die Verwendung der Parole im Rahmen der
vorangegangenen Versammlungen als strafbare Verwendung eines Kennzeichens einer verbotenen Vereinigung - hier
der Hamas - i.S.v. § 86a StGB und/oder § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG anzusehen ist.
35
Zwar kommt eine Strafbarkeit nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 86 Abs. 2 StGB grundsätzlich in Betracht, weil die Hamas
auf der sog. EU-Terrorliste aufgeführt ist und ihr die in ihrer Satzung verankerte Parole möglicherweise zuzurechnen ist.
Ebenso steht eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG im Raum. Denn das Bundesministerium des
Innern und für Heimat (BMI) hat gegen sie mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 2. November 2023 ein
Betätigungsverbot ausgesprochen, das seit der am selben Tag erfolgten Bekanntmachung wirksam und vollziehbar ist
(vgl. § 3 Abs. 4 Satz 3 VereinsG), und dabei u.a. "die Parole ‘Vom Fluss bis zum Meer’ (auf Deutsch oder anderen
Sprachen)" als Kennzeichen benannt, das nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG für die Dauer der Vollziehbarkeit des
Verbots nicht mehr u.a. öffentlich und in einer Versammlung verwendet werden darf.
36
Allerdings lässt es sich auf der Grundlage der vom Antragsgegner mitgeteilten Umstände nicht als fernliegend
ausschließen, dass die Parole hier in einer ausnahmsweise nach § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB bzw. § 20 Abs. 1
Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG erlaubten Weise, d.h. zu "sozialadäquaten" Zwecken verwendet wurde.
37
Vgl. dazu näher OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 15 B 1528/20 -, juris, Rn. 16.
38
Es ist jedenfalls nicht fernliegend, dass die Parole ohne Zusammenhang zum Organisationsbereich der Hamas oder
deren Wirken, sondern im Rahmen der o.g. genannten Deutungsmöglichkeiten verwendet wurde.
39
2. Konkrete Umstände, die eine ein Versammlungsverbot rechtfertigende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
begründen können, lassen sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht daraus ableiten, dass bei den
vergangenen Versammlungen mehrfach die Äußerung "Kindermörder Israel" gefallen ist bzw. als Aufschrift verwendet
wurde.
40
Es ist bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht erkennbar, dass insoweit der angeführte Straftatbestand
der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 StGB erfüllt wurde. Der Antragsgegner hat keine konkreten Umstände
dargelegt, aufgrund derer davon ausgegangen werden könnte, dass die Äußerung über eine polemisch und scharf
formulierte Kritik an der Reaktion Israels auf den Angriff der Hamas hinausging und im konkreten Zusammenhang mit
dieser Äußerung - wie für die Erfüllung des Straftatbestandes erforderlich - zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen
bestimmte Bevölkerungsteile aufgefordert oder deren Menschenwürde angegriffen worden sei.
41
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Juni 2021 - 1 S 1849/21 -, juris, Rn. 12 ff. zu einem Banner mit der
Aufschrift "Kindermörder Israel"; eine rechtliche Neubewertung erwägend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.
Oktober 2023 - 3 S 1669/23 -, juris, Rn. 10; siehe noch dazu, dass der Ruf der Parole "Nie wieder Israel" für sich
genommen nicht den insoweit einzig in Betracht kommenden Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1
StGB erfüllt: OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 15 B 643/18 -, juris, Rn. 17 ff.
42
Im Übrigen fehlt es nach Aktenlage auch insoweit an dem erforderlichen Inlandsbezug.
43
3. Nichts anderes gilt hinsichtlich der weiteren von dem Antragsgegner als Prognosegrundlage herangezogenen
Äußerungen bei den vorangegangenen Versammlungen. Auch insoweit ist auf der Grundlage der vom Antragsteller in
dem angegriffenen Bescheid mitgeteilten Umstände nicht ersichtlich, dass die nach ihrem Wortlaut an den Staat Israel
gerichteten Vorwürfe, etwa eine "ethnische Säuberung" vorzunehmen bzw. einen "Genozid" zu begehen, die
Strafbarkeitsschwelle überschreiten. Dabei verkennt die Kammer - wie bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen,
44
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 15 B 643/18 -, juris, Rn. 27,
45
formuliert hat - nicht, dass die hier insgesamt in Rede stehenden Wendungen zum Teil auch als Negieren des
Existenzrechts des Staates Israel interpretiert werden können und Antisemitismus ein gesellschaftliches Problem
darstellt, das mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen und politischen Mitteln zu bekämpfen ist. Dies alles ändert
jedoch nichts daran, dass die Versammlungsverbote an den rechtlichen Vorgaben von § 13 Abs. 2 Satz 1 VersG NRW,
Art. 8 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG zu messen sind und sie dieser Rechtsprüfung aus den genannten Gründen
bei summarischer Betrachtung nicht standhalten.
4. Schließlich können die Versammlungsverbote auch nicht darauf gestützt werden, dass eine unmittelbare Gefahr für