16 Gemessen an diesen Maßstäben lässt die Gefahrenprognose des Antragsgegners nach summarischer Prüfung nicht erkennen, dass bei Durchführung der angemeldeten Versammlungen die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist. 17 Zwar ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner Ereignisse im Zusammenhang mit mehreren themengleichen Versammlungen, die der Antragsteller seit dem 21. Oktober 2023 in N. veranstaltet hat, als Indizien für seine Gefahrenprognose heranzieht. 18 Vgl. auch BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 21. November 2020 -1 BvQ 135/20 -, juris, Rn. 11 m.w.N. 19 Allerdings lassen die von ihm mitgeteilten Umstände nach summarischer Prüfung nicht erkennen, dass es insoweit zu strafbaren Äußerungen und sonstigen Verhaltensweisen gekommen ist, die ein Versammlungsverbot tragen. 20 1. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Verwendung der Parole "From the river to the sea, Palestine will be free" (deutsch: "Vom Fluss bis zum Meer wird Palästina frei sein"). 21 Hierbei handelt es sich um eine politische Parole, die im Zusammenhang mit dem Israel-Palästina-Konflikt verwendet wird und sich geografisch auf das Gebiet zwischen dem Jordan ("River") und dem Mittelmeer ("Sea"), zu dem der Staat Israel das Westjordanland und der Gazastreifen gehören, bezieht. Dabei reichen die Interpretationen der Parole von einer Forderung nach der Freiheit für Palästinenser von der israelischen Besatzung gemäß des Völkerrechts über den Aufruf für einen vereinten Staat für Juden und das palästinensische Volk in der gesamten Region Palästina, bis hin zu einem Aufruf zur Vernichtung des israelischen Staates. 22 Vgl. "Form the River to the Sea", Wikipedia, abrufbar unter: https://de.wikipedia.org/wiki/From_the_River_to_the_Sea (Abruf am: 17.November 2023). 23 a) Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die Parole unter Verstoß gegen den Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB verwendet worden ist. 24 Nach § 130 Abs. 1 StGB wird, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 25 Vgl. näher zu den Voraussetzungen OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018 -15 B 643/18 -, juris, Rn. 18 ff. 26 Dabei muss sich die Tathandlung auf eine hinreichend konkretisierte Gruppe oder Teile der inländischen Bevölkerung beziehen. 27 Vgl. hierzu sowie zum Folgenden Fischer, Ist Jubel über Terror strafbar?, in: Legal Tribune Online, 16.10.2023, abrufbar unter: https://www.lto.de/persistent/a_id/52929/ (Abruf am: 17.November 2023). 28 Eine Strafbarkeit der Parole für sich genommen scheidet danach bereits deshalb aus, weil sie sich nach naheliegendem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv gegen den Staat Israel, nicht aber mit einer hinreichenden Konkretheit gegen etwa den jüdischen Bevölkerungsteil Deutschlands richtet. Besondere Umstände bei der Verwendung der Parole während der vergangenen Versammlungen, die diese nicht strafbare Deutungsmöglichkeit als fernliegend ausschließen ließe, hat der Antragsgegner in seinem angegriffenen Bescheid nicht mitgeteilt. 29 b) Ebenso wenig kann auf der vom Antragsgegner mitgeteilten Tatsachengrundlage nach summarischer Prüfung davon ausgegangen werden, dass mit der Verwendung der Parole im Sinne von § 140 StGB Straftaten gebilligt worden sind. 30 Zwar steht es völlig außer Frage, dass im Rahmen des Überfalls der Hamas auf den Staat Israel am 7. Oktober 2023 zahlreiche nicht allein rechtswidrige im Sinne der Vorschrift, sondern verbrecherische Taten begangen wurden. Allerdings lässt sich den Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid nicht entnehmen, dass die Parole während der vorgenannten Versammlungen - anders als möglicherweise bei spontanen Versammlungen am 7. und 8. Oktober 2023 d.h. unmittelbar nach dem Angriff der Hamas, 31 vgl. nochmals Fischer, Ist Jubel über Terror strafbar?, in: Legal Tribune Online, 16.10.2023, abrufbar unter: https://www.lto.de/persistent/a_id/52929/ (Abruf am: 17.November 2023), - 32 in einer Art und Weise verwendet wurde, die im Sinne der oben dargelegten Maßgaben zwingend als eine Billigung dieser Taten verstanden werden müsste. c) Hiernach kommt nach Aktenlage auch eine Strafbarkeit nach § 111 StGB (öffentliche Aufforderung zu Straftaten)

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