Gründe 24 Die Klagen haben keinen Erfolg. 25 Hinsichtlich der Entfernung des Straßenschildes, dass im Übrigen nicht den vom Kläger genannten Franz von Papen senior, sondern seinen Sohn betrifft, was im Übrigen durch ein Zusatzschild an dem Straßenschild ("1911-1983") kenntlich gemacht ist 5, ist die Klage als Verpflichtungsklage zwar zulässig6, aber unbegründet, da dem Kläger kein diesbezüglicher Anspruch zusteht (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 26 Mit der Entfernung des Straßenschildes ist rechtlich eine diese Straße betreffende Umbenennung gemeint. Die Straßenumbenennung ist ein adressatloser dinglicher Verwaltungsakt in der Gestalt einer Allgemeinverfügung, der seitens der betroffenen Grundstückseigentümer im Wege des Widerspruchs bzw. einer nachfolgenden Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, Alt. 1 VwGO) angreifbar ist oder deren hier begehrter Erlass im Wege einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, Alt. 2 VwGO) erstritten werden kann, wobei sich die Benennung bzw. Umbenennung der hier in Rede stehenden Gemeindestraße als Aufgabe des örtlichen Wirkungskreises und damit als Selbstverwaltungsaufgabe (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG) darstellt, bei deren Wahrnehmung der Gemeinde eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist, die lediglich durch den Zweck der Aufgabenzuweisung und durch die aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie besonderen gesetzlichen Bestimmungen folgenden Grenzen jeder Verwaltungstätigkeit beschränkt wird 7. Es ist dabei Ausdruck der Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde, auch mit Blick auf ihre verfügbaren sachlichen und personellen Mittel selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und wie sie mit der Sachlage einer Umbenennung umgeht8. Es liegt daher eine Ermessensentscheidung vor, die einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), wobei das Gericht in Ansehung des Gewaltenteilungsgrundsatzes des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG insbesondere nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzten kann und darf9. Hieraus folgt zwangsläufig, dass dem Kläger, der kein Anlieger der in Rede stehenden Straße ist, kein subjektives Recht auf ein Einschreiten der Gemeinde zusteht, da die Gemeinde mit der in ihr Ermessen gestellten Entscheidung über die Straßenbenennung ausschließlich und allein im öffentlichen Interesse der ordnungsrechtlich motivierten Identifizierbarkeit und Unterscheidbarkeit der Straße und der gemeindlichen Selbstdarstellung handelt, selbst wenn sie dabei eine Ehrung von einem ihrer Bürger oder ihrer Bürgerinnen verbindet10. Der Kläger hat hinsichtlich einer Umbenennung auch kein "Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch". Die Aufhebung einer fehlerhaften Ermessensentscheidung kann nur erreichen, wer durch die Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist. Der Kläger könnte aber durch die Ermessensausübung im Rahmen der von ihm eingeforderten Umbenennung nicht in seinen Rechten verletzt sein, denn es gibt, wie soeben dargelegt, keine seinem Schutz dienende Norm, die die Beklagte verpflichten würde, bei der hier begehrten Ermessensausübung (auch noch vorrangig) die Interessen des Klägers zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen bleibt das Begehren des Klägers, aus den von ihm vorgetragenen Gründen11 das den Sohn, Franz von Papen junior, betreffende Straßenschild zu entfernen12, ebenfalls erfolglos. 27 Dies in den Blick nehmend bleibt auch der weitere Klageantrag, mit dem der Kläger unter Ziffer 2. des Schriftsatzes vom 13.07.2018 eine "Feststellungklage", mit dem Ziel festzustellen, dass "Verwaltungen der Kommunen im Saarland kein Recht haben und auch in der Vergangenheit nicht hatten Straßen nach verurteilten Kriegsverbrechern des NSRegimes zu benennen...." erhebt, in der Sache wegen des weiten Ermessens der Beklagten erfolglos13. 28 Ebenfalls erfolglos bleibt der Klageantrag, "den dem Kriegsverbrecher Franz von Papen von der Gemeinde B-Stadt verliehenen Titel des Ehrenbürgers -auch post mortem- abzuerkennen.". Dabei kann dahinstehen, ob es eine solche Ehrenbürgerschaft überhaupt gibt, denn es gibt keine Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Entziehung der Ehrenbürgerschaft. § 23 KSVG regelt das Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnungen. Nach §23 Abs. 3 KSVG werden das Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnungen verwirkt, wenn die Trägerin oder der Träger die Fähigkeit verliert, öffentliche Ämter zu bekleiden. Damit wird auf die Regelung des § 45 StGB und eine Verurteilung des Geehrten Bezug genommen, woraus folgt, dass dies nur gegenüber einem Lebenden erfolgen kann; die Ehrenbürgerschaft erlischt mit dem Tod des Beliehenen. Bei verstorbenen "Personen des NS-Regimes" kann -also auch insoweit eine Ermessensentscheidung- der Gemeinderat (vgl. § 35 Ziffer 3 KSVG als actus contrarius) wohl die Feststellung treffen, dass die Verleihung von Ehrenbürgerrechten rechtswidrig war (vgl. Erlass des MdI vom 16.11.1993, Az. C2-4203-02); eine den klägerischen Anspruch tragende Rechtsgrundlage stellt dies aber nicht dar14. Zudem ist zu berücksichtigen: die fallbezogen begehrte posthume Aberkennung gegenüber Dritten, die keine

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