Gründe
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Die Klagen haben keinen Erfolg.
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Hinsichtlich der Entfernung des Straßenschildes, dass im Übrigen nicht den vom Kläger genannten Franz von Papen
senior, sondern seinen Sohn betrifft, was im Übrigen durch ein Zusatzschild an dem Straßenschild ("1911-1983")
kenntlich gemacht ist 5, ist die Klage als Verpflichtungsklage zwar zulässig6, aber unbegründet, da dem Kläger kein
diesbezüglicher Anspruch zusteht (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
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Mit der Entfernung des Straßenschildes ist rechtlich eine diese Straße betreffende Umbenennung gemeint. Die
Straßenumbenennung ist ein adressatloser dinglicher Verwaltungsakt in der Gestalt einer Allgemeinverfügung, der
seitens der betroffenen Grundstückseigentümer im Wege des Widerspruchs bzw. einer nachfolgenden
Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, Alt. 1 VwGO) angreifbar ist oder deren hier begehrter Erlass im Wege einer
Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, Alt. 2 VwGO) erstritten werden kann, wobei sich die Benennung bzw. Umbenennung
der hier in Rede stehenden Gemeindestraße als Aufgabe des örtlichen Wirkungskreises und damit als
Selbstverwaltungsaufgabe (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG) darstellt, bei deren Wahrnehmung der Gemeinde eine
weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist, die lediglich durch den Zweck der Aufgabenzuweisung und durch die
aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie besonderen gesetzlichen Bestimmungen folgenden Grenzen jeder
Verwaltungstätigkeit beschränkt wird 7. Es ist dabei Ausdruck der Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde, auch
mit Blick auf ihre verfügbaren sachlichen und personellen Mittel selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und wie sie mit
der Sachlage einer Umbenennung umgeht8. Es liegt daher eine Ermessensentscheidung vor, die einer nur
eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), wobei das Gericht in Ansehung des
Gewaltenteilungsgrundsatzes des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG insbesondere nicht sein Ermessen an die Stelle des
Ermessens der Behörde setzten kann und darf9. Hieraus folgt zwangsläufig, dass dem Kläger, der kein Anlieger der in
Rede stehenden Straße ist, kein subjektives Recht auf ein Einschreiten der Gemeinde zusteht, da die Gemeinde mit der
in ihr Ermessen gestellten Entscheidung über die Straßenbenennung ausschließlich und allein im öffentlichen Interesse
der ordnungsrechtlich motivierten Identifizierbarkeit und Unterscheidbarkeit der Straße und der gemeindlichen
Selbstdarstellung handelt, selbst wenn sie dabei eine Ehrung von einem ihrer Bürger oder ihrer Bürgerinnen verbindet10.
Der Kläger hat hinsichtlich einer Umbenennung auch kein "Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch". Die Aufhebung
einer fehlerhaften Ermessensentscheidung kann nur erreichen, wer durch die Entscheidung in seinen Rechten verletzt
ist. Der Kläger könnte aber durch die Ermessensausübung im Rahmen der von ihm eingeforderten Umbenennung nicht
in seinen Rechten verletzt sein, denn es gibt, wie soeben dargelegt, keine seinem Schutz dienende Norm, die die
Beklagte verpflichten würde, bei der hier begehrten Ermessensausübung (auch noch vorrangig) die Interessen des
Klägers zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen bleibt das Begehren des Klägers, aus den von ihm vorgetragenen
Gründen11 das den Sohn, Franz von Papen junior, betreffende Straßenschild zu entfernen12, ebenfalls erfolglos.
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Dies in den Blick nehmend bleibt auch der weitere Klageantrag, mit dem der Kläger unter Ziffer 2. des Schriftsatzes
vom 13.07.2018 eine "Feststellungklage", mit dem Ziel festzustellen, dass "Verwaltungen der Kommunen im Saarland
kein Recht haben und auch in der Vergangenheit nicht hatten Straßen nach verurteilten Kriegsverbrechern des NSRegimes zu benennen...." erhebt, in der Sache wegen des weiten Ermessens der Beklagten erfolglos13.
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Ebenfalls erfolglos bleibt der Klageantrag, "den dem Kriegsverbrecher Franz von Papen von der Gemeinde B-Stadt
verliehenen Titel des Ehrenbürgers -auch post mortem- abzuerkennen.". Dabei kann dahinstehen, ob es eine solche
Ehrenbürgerschaft überhaupt gibt, denn es gibt keine Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Entziehung
der Ehrenbürgerschaft. § 23 KSVG regelt das Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnungen. Nach §23 Abs. 3 KSVG
werden das Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnungen verwirkt, wenn die Trägerin oder der Träger die Fähigkeit
verliert, öffentliche Ämter zu bekleiden. Damit wird auf die Regelung des § 45 StGB und eine Verurteilung des Geehrten
Bezug genommen, woraus folgt, dass dies nur gegenüber einem Lebenden erfolgen kann; die Ehrenbürgerschaft
erlischt mit dem Tod des Beliehenen. Bei verstorbenen "Personen des NS-Regimes" kann -also auch insoweit eine
Ermessensentscheidung- der Gemeinderat (vgl. § 35 Ziffer 3 KSVG als actus contrarius) wohl die Feststellung treffen,
dass die Verleihung von Ehrenbürgerrechten rechtswidrig war (vgl. Erlass des MdI vom 16.11.1993, Az. C2-4203-02);
eine den klägerischen Anspruch tragende Rechtsgrundlage stellt dies aber nicht dar14.
Zudem ist zu berücksichtigen: die fallbezogen begehrte posthume Aberkennung gegenüber Dritten, die keine