Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob die Beklagte aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG
als Erbin zu betrachten ist, gegen die entsprechende erbrechtliche Ansprüche geltend
gemacht werden können, bedarf einer höchstrichterlichen Klärung. Veröffentlichte Gerichtsentscheidungen liegen hierzu - soweit ersichtlich - zwar noch nicht vor, doch handelt es sich um eine klärungsbedürftige Frage, deren Auftreten in einer Vielzahl von Fällen möglich erscheint. Eine grundsätzliche Klärung erscheint deshalb, auch im Hinblick
auf die Bedeutung dieses Problemkreises für den Rechtsverkehr, geboten.
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