te (§ 2 Abs. 3 VermG) Aufwendungen auf den Vermögenswert getätigt hat. An einer solchen Lage fehlt es indes vorliegend; weder lässt sich der Pflichtteilsanspruch als Aufwendung auf den Vermögenswert qualifizieren noch ist die Beklagte Verfügungsberechtigte
im Sinne von § 2 Abs. 3 VermG.
§ 7a VermG befasst sich mit dem Schicksal einer im Zusammenhang mit dem Erwerb
des Eigentums an dem zurückzuübertragenden Gegenstand erbrachten Gegenleistung,
kann daher auch nicht als eine dem Gegenstand innewohnende Belastung gesehen werden.
Auch § 349 LAG kann nicht herangezogen werden. Gemäß § 349 LAG sind in Fällen des
§ 342 Abs. 3 LAG zu viel gewährte Ausgleichsleistungen auf der Grundlage und nach
Maßgabe von § 349 Abs. 2 bis 5 LAG zurückzufordern. Gemäß § 342 Abs. 3 LAG werden
nach dem 31. Dezember 1989 erlangte Schadensausgleichsleistungen nicht im Wege eines Wiederaufnahmeverfahrens, sondern im Wege der Rückforderung von Lastenausgleich im Rahmen eines einheitlichen Rückforderungsverfahrens nach § 349 LAG berücksichtigt. § 349 LAG ist damit im Wesentlichen eine verfahrensrechtliche Regelung, die für
den hier vorliegenden Fall keine Aussagekraft besitzt.
Darüber hinaus fehlt es auch an einer planwidrigen Regelungslücke. Vielmehr geht aus
den Vorschriften des VermG hervor, dass es sich bei der Fiktion der Rechtsnachfolge der
Beklagten unter Ausschluss des "wahren" Berechtigten um eine bewusste Entscheidung
des Gesetzgebers handelt. Dessen Anspruch soll nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung mit Ablauf der Frist des § 30a VermG erloschen und nur noch von der Beklagten
geltend gemacht werden können. Zudem hat der Gesetzgeber Ausgleichsregelungen für
bestimmte Fälle getroffen (so z.B. §§ 7, 18 VermG), aber keine Regelung aufgenommen
für den Fall, dass sich ein Verfolgter oder deren Erben nach Ablauf der Anmeldefrist melden.
Zwar führt diese Auslegung dazu, dass auch der "wahre" Berechtigte keine Ansprüche
gegen die Beklagte geltend machen kann. Dies stellt indes entgegen der Ansicht des
Klägers keine Verletzung des Eigentumsrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG.
Die Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG stellt eine zulässige Bestimmung von
Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und ist
nicht zu beanstanden.
Die Versäumung der Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG führt zum Ausschluss
des von der Versäumung betroffenen vermögensrechtlichen Anspruchs. Darin ist aber eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG dann nicht zu erblicken, wenn das betreffende Recht infolge des ihm zugrunde liegenden Sachverhalts ohnehin besonders geltend gemacht werden muss und sein Erlöschen vom Berechtigten binnen angemessener Frist und in einfacher, leicht zu erfüllender Form verhindert werden kann. Beide Voraussetzungen sind bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz gegeben. Diese Ansprüche sind gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Eine Anmeldung innerhalb der Frist des § 30 a
Abs. 1 Satz 1 VermG verhindert ihr Erlöschen. Weitere Anforderungen an den Antrag normiert das Vermögensgesetz nicht. Die Folge der Fristversäumung kann vom Antragsteller deshalb auf einfache Weise abgewendet werden.
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